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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Personenrecktliche Gemeinschaften.

die Veräufserung des Antheils, insoweit sie statthaft ist, zugleich eineUebertragung von Personenrecht und bleibt im Hinblick hierauf viel-fach an gewisse Schranken gebunden 82 . Scheidet ein Gemeiner aus,ohne dafs eine Rechtsnachfolge in seinen Antheil stattfindet, so fälltsein Antheil kraft Anwachsung (Konsolidation) den übrigen Gemeineman. So verhält es sich bei der Erledigung eines Antheiles durchVerzicht oder Verwirkung 83 . Ebenso aber bei der Erledigung einesAntheiles durch Tod, falls nicht Erbfolge eintritt. Nach der ursprüng-lichen Regel rücken in die Theilhaberschaft nur Nachkommen ein,während bei dem Nichtvorhandensein folgefähiger Nachkommen derErbgang durch Konsolidation ausgeschlossen wird 84 . Bei manchen

I 236 fl'., Huber IV 699 Anm. 19, Gierke, Genossenschaftstb. S. 389 Anm. 4,423, 432 Anm. 1. Ebenso bei der Gesammtbeleknung; Sachsensp. Lehnr. Art. 32§ 3. Aber auch nach der gesetzlichen Kegel bei der Handelsgesellschaft, sowieüberhaupt im Zweifel bei jeder deutschrechtlichen Gesellschaft; Entw. II § 657.Hiermit ist die Zulässigkeit einer Verfügung über den künftigen freien Antheilnach Lösung des Bandes vereinbar. So kann bei der ehelichen Gütergemeinschaft,falls durch den Tod Quoten entstehen oder frei werden, im Zweifel jeder Ehegatteüber die auf ihn fallende Quote von Todeswegen verfügen; Gierke a. a. 0. S. 396.Der Gesellschafter aber kann im Zweifel über seinen künftigen Auseinandersetzungs-antheil auch unter Lebenden verfügen; Gierke a. a. 0. S. 507 ff., II.G.B. Art. 98,Entw. II § 657. Insoweit der Antheil unveräufserlich ist, ist er auch uupfändbar.

82 So bei gemeinschaftlichem Eigenthum und der neueren Erbengemeinschaftdurch Naherrechte der übrigen Theilhaber (Gancrbenlosung); Gierke, Genossen-schaftsr. II 819 Anm. 196, Genossenschaftstb. S. 361 Anm. 1. Ebenso früher beider Khederei, bei der heute die Verfügung über die Schiffspart wenigstens nochdurch H.G.B. Art. 470 eingeschränkt ist; B.O.II.G. XXIV 46 ff, Gierke a. a. 0.S. 347 Anm. 1. Auch die in Werthpapieren verkörperten Werthantkeile derKommanditaktionäre sind zwar jetzt nach denselben Kegeln wie die Aktien derAktiengesellschaft, aber eben nur mit den gesetzlichen und möglicher Weise hinzu-tretenden vereinbarten Beschränkungen des Aktienrechtes veräufserlicli; H.G.B.Art. 173 u. 173 a, 182183. Die Antheile der persönlich haftenden Gesellschaftereiner Aktienkommanditgesellschaft sind überhaupt nur an andere persönlich haftendeGesellschafter veräufserlicli; H.G.B. Art. 181. Möglich ist indefs vollkommenfreie Veräufserlichkeit der Antheile bei Festhaltung der gesammten Hand in anderenPunkten; vgl. über die preufs. Erbengemeinschaft Gierke a. a. 0. S. 364 Anm. 3,über die zufällige Gemeinschaft Entw. II § 386.

83 Gierke a. a. 0. S. 395 Anm. 1, Seuff. XVI Nr. 135, H.G.B. Art. 468. Bei vielen Gesellschaften (so in den oben Anm. 41 u. 43 bezeickneten Fällen)mufs auch ohne ausdrückliche Abrede angenommen werden, dafs der Austritteines Gesellschafters stets als Verzicht auf seinen Antheil, der Ausschlufs als Ver-wirkung des Antheils wirken soll. Für jede Gesellschaft will Entw. II § 673bestimmen, dafs der Antheil eines ausscheidenden Gesellschafters den übrigen Ge-sellschaftern anwächst, jedoch der Werth des Antheils zu Gunsten oder bei Ueber-sckuldung zu Lasten des Ausscheidenden realisirt wird.

81 Stobbe a. a. 0. S. 237 ff, Gierke, Genossensckaftsr. II 950 ff., Heusler