§ 80. Gemeinschaften zur gesammten Hand.
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des Gemeinsclmftsvermögens nehmen sie die Gestalt reiner Werth-antheile an 75 . Ihrem Umfange nach sind die Antheile bald vorläufigunbestimmt 7(i , bald nach Bruchtheilen bestimmt und im letzteren Fallewieder entweder fest 77 oder veränderlich 78 . Regelmäfsig erscheinensie als Ausflüsse der personenrechtlichen Theilhaberschaft; es giebtjedoch Gemeinschaften zur gesammten Hand, die umgekehrt auf An-theile gebaut sind, so dafs die personenrechtliche Theilhaberschaftdem verselbständigten Antheile an einem Vermögensobjekte folgt 79 .Eine einseitige Verfügung des Gemeiners über seinen Antheil ist nachder ursprünglichen Regel ausgeschlossen und immer nur in demselbenUmfange zulässig, in dem ihm die Verfügung über die von ihm ein-genommene Stelle in der Personenverbindung selbst zusteht 80 . Wodaher die personenrechtliche Seite des Verhältnisses das Uebergewichtbehalten hat, ist der Antheil unveräufserlich 81 . Umgekehrt enthält
a. a. 0. S. 877 ff., 388, 405, 448, 434), (1er deutschen Erbengemeinschaft (S. 364Anm. 3), den Handelsgesellschaften (S. 511 ff. u. 543 ff.) und überhaupt der deutschenGesellschaft (S. 364 Anm. 2), der Konkursgläubigergemeinschaft. Ebenso aber beider Ithcderei, hei der freilich die nach Schiffsparten getheilten persönlichenSchulden eine Ausnahme machen, aber nur deshalb, weil sie eben nicht zumSchiffsvermögen gehören; R. Wagner, Seerecht 1 188. — Bestehen die Antheilean einem überschuldeten Vermögen, so sind sie als I’assivantheile negative Gröfsen;Gierke a. a. 0. S. 499 Anm. 2.
75 So vor Allem hei den Handelsgesellschaften; Gierke a. a. 0. S. 497 ff'.;R.Ger. XVIII Nr. 8, XXV Nr. 52, XXX Nr. 46, XXXI Nr. 26 S. 143.
76 Dies ist vielfach hei der ehelichen Gütergemeinschaft und der fortgesetztenHausgemeinschaft der Fall und kommt auch hei der bäuerlichen Erbengemeinschaftvor; a. a. 0. S. 345 Anm. 1, 394, 421 Anm. 2, 427 Anm. 2.
71 So hei der Erbengemeinschaft, den Ganerbschaften, der Rhederei, derAktienkommanditgesellschaft; bei manchen Formen der ehelichen Gütergemeinschaft(a. a. 0. S. 391 Anm. 1, 394) und fortgesetzten Hausgemeinschaft (a. a. 0. S. 412 ff ;421, 431); im Zweifel auch bei jeder zufälligen Rechtsgemeinschaft.
78 So namentlich bei der offenen Handelsgesellschaft und der Kommandit-gesellschaft, wo der Antheil nach der gesetzlichen Regel durch Zu- und Ab-schreibungen wächst und schwindet und sogar auf einen negativen Bruchtheil lautenkann; a. a. 0. S. 498 ff., 501 Anm. 1. Veränderlich sind auch die Antheile in derKonkursgläubigergemeinschaft; Köhler, Konkurse. S. 371 ff. Ebenso die Antheilein Gesellschaften mit wechselnder Gesellschafterzahl.
79 So die Rhederei als „sachenrechtliche Gesellschaft“, die Gemeinschaft derKommanditisten bei der Aktienkommanditgeselischaft, die zufällige Rechtsgemein-schaft. — Diese Gemeinschaften entsprechen den Vermögensgenossenschaften imKörperschaftsrecht.
80 Vgl. Gierke, Genossenschaftsr. II 949 ff., Stobbe, D.P.R. II §81 S. 72,§ 82 S. 77 ff., Ileusler I 236 ff.; vgl. Entw. II § 658.
81 So in den familienrechtlichen Gemeinschaften, der alten Erbengemeinschaft,den Ganerbschaften und Erb Verbrüderungen; Stobbe, Z. f. R.G. IV 334, Ileusler