678 Drittes Kapitel. Personenrecktliche Gemeinschaften.
Hand gebunden bleiben 71 . Ihren Inhalt bildet ein behufs Zerlegung*in Sonderrecht oder Sonderpflicht herausgehobener Theilinhalt der Ge-nieinsphäre. Bei manchen Gemeinschaften begründen sie überhauptnur eine Anwartschaft für den Fall der Lösung des Bandes und stellensich daher während des Bestandes der Gemeinschaft als „schlummernde“(„ruhende“, „stillgestellte“, „latente“) Antheile dar 72 . Bei anderenGemeinschaften sind sie auch während des Bestandes der Gemein-schaft wirksam und bestimmen das Theilnahmeverhältnifs an derBeherrschung und dem Genufs des Gemeinschaftsobjektes und an dengemeinschaftlichen Lasten und Pflichten 73 . Ist das Gemeinschafts-objekt ein Sondervermögen, so ergreifen die Antheile nur das Ver-mögensganze und lassen die in ihm enthaltenen einzelnen Rechte undPflichten ungetheilt 74 . Im Falle einer rein kapitalistischen Struktur
71 Gierke, Genossenschaftsr. II 947ff., Genossenscbaftsth. S. 345ff., IleuslerI 328ff. — Abweichend Stobbe II § 81 ff.
72 So bei der ursprünglichen Form der gesummten Iland mit häuslicherLebensgemeinschaft (oben Anm. 16—17) und heute noch bei der ehelichen Güter-gemeinschaft und den strengeren Formen der fortgesetzten Hausgemeinschaft, wobeidann wieder, jenackdem Konsolidationsprinzip gilt oder nicht, die Antheile nurim Falle der Auflösung der Gemeinschaft unter Lebenden oder auch im Falle ihrerAuflösung von Todeswegen wirksam werden; Gierke, Genossenschaftstk. S. 390ff.„411 ff., 425 ff. Desgleichen kraft Vereinbarung bei manchen Gesellschaften (obenAnm. 41 u. 42) und nach Entw. II § 660 u. 667 ff. mangels anderer Abrede beijeder Gesellschaft. In der Hauptsache auch bei der offenen Handelsgesellschaftund Kommanditgesellschaft; jedoch nicht (wie Thöl II.R. § 36 meint) durchaus,da nach der gesetzlichen Regel die Antheile in dem Anspruch auf eine Kapital-rente von 4 °/o und in der Art ihres Wachsens und Schwindens eine praesenteWirksamkeit entfalten; IJ.G.li. Art. 108 Abs. 2, 106—107, Gierke a. a. 0. S. 502ff.
73 So schon im Mittelalter vielfach bei Ganerbschaften; Gierke, Genosseu-schaftsr. II 934 Anm. 11 u. 954 ff. Allgemein bei der zufälligen Rechtsgemein-schaft; Pr.L.R. I, 17 § 44 ff., Entw. II § 679 Abs. 1, 681 u. 684. . Kraft vertrags-mäfsiger Abrede bei Gesellschaften und namentlich auch über das gesetzlicheMafs (oben Anm. 72 a. E.) hinaus bei Handelsgesellschaften; Gierke, Genossen-sckaftsth. S. 503 A. 1 u. 4. Hinsichtlich der Kommanditistengesammtheit bei derAktienkonnnanditgesellschaft; a. a. O. S. 505 ft'. Durchweg bei der Rhederei, beider die Schiffsparten nicht blos die Theilnakme an Willensbildung, Gewinn undVerlust und Beitragslast bestimmen, sondern auch eine antheilige persönlicheSchuldenhaftung begründen; H.G.B. Art. 458, 467—469, 474. — Insoweit die An-theile einen Nutzungsanspruch gewähren, richten sie sich regelmäfsig nur auf denNutzungsertrag, während Besitz und Gebrauch in die ungetheilte Gesammtspkärefallen; Pr. L.R. I, 17 § 10 ff., 25 ff, 36 ff, 44ff, Entw. II § 679-682; ebenso beider Rhederei, den Handelsgesellschaften und anderen Erwerbsgesellschaften. Siekönnen aber auch durch reale Besitz- und Genufstheilung in der Form derMutschierung (oben S. 667) ganz oder theihveise zur Geltung kommen; vgl.R.Ger. XII Nr. 49.
74 So bei der ehelichen Gütergemeinschaft und ihren Fortsetzungen (Gierke-