§ 80. Gemeinschaften zur gesammten Hand.
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Sphären, durch die in irgend einem Mafse die ungetrennte Sammtsphäreeingeschränkt und ergänzt wird. Wie die deutsche Genossenschaftkörperschaftsrechtliche, so schliefst die deutsche Gemeinschaft gemein-schaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnisse ein 68 . Hieraus ergeben sicheigenartige Sonderrechte und Sonderpflichten, die zwar im Gegensätzezu aufsergemeinschaftlichen Rechten und Pflichten der Theilhaberdurch die gesammte Hand gebunden bleiben, jedoch im Gegensätzezu den Sammtrechten und Sammtpflichten den einzelnen Tlieilhabernfür sich zustehen. An ihnen findet also das Kollektivprinzip seineSchranke. Diese Sonderrechte und Sonderpflichten können sich aufgetrennte Objekte richten 69 . Sie können aber auch das gemeinschaft-liche Objekt ergreifen und insoweit sich entweder in gesondertenideellen Antheilen oder in solidarischen Berechtigungen oder Ver-pflichtungen auf das Ganze äufsern 70 .
Somit sind Antheilsprinzip und Solidarprinzip zwar ausdem Bereiche der gesammten Hand, keineswegs aber aus den Ge-meinschaften zur gesammten Hand verbannt. Vielmehr können siedas Kollektivprinzip in verschiedenem Umfange begrenzen und ergänzenund der Theilhaberschaft mehr oder minder ausgeprägte sonderrecht-liche Züge verleihen.
In der That begegnen in vielen Gemeinschaften zur gesammtenHand gesonderte Antheile, die nur im Gegensätze zu römischenKommunionsantheilen das Gemeinschaftsverhältnifs niemals erschöpfenund stets in stärkerem oder schwächerem Mafse durch die gesammte
68 Gierlce a. a. 0. S. 344 u. namentlich für die Rhederei S. 359 Anm. 3,die Eigenthumsgemeinschaft S. 361 Anm. 1 (dazu R.Ger. XX Nr. 70), die Erben-gemeinschaft S. 361 Anm. 2, die eheliche Gütergemeinschaft S. 388 ff., die fort-gesetzte Hausgemeinschaft S. 411 ff. u. 421 ft'., die Handelsgesellschaft S. 494 ff.;für einen Gläubigerverbaud R.Ger. XXI Nr. 17; für die Konkursgläubigergemein-schaft Köhler, Konkursr. S. 388 ff.
09 So Sonderrechte mit personenrechtlichem Inhalte, wie Stimmrecht, Ver-tretungs- oder Verwaltungsrecht, Recht der Verfügung über den Gemeinschafts-bestand (Gierke a. a. 0. S. 512, 528 ff., 574 Anm. 2); Sonderrechte auf Besitzund Genufs einzelner Stücke des Gemeinschaftsgutes (a. a. 0. S. 352 Anm. 3,388 Anm. 1) oder auf Zuweisung solcher Stücke bei Auflösung der Gemeinschaft(S. 392 Anm. 1, 395 Anm. 1); Sonderrechte mit forderungsrechtlichem Gehalt, z. B.Ersatz-, Honorar-, Gewinnansprüche (S. 538 ff); Sonderpflichten dinglicher oderpersönlicher Art, Beitrags-, Arbeits-, Ersatzverbindlichkeiten u. s. w. (S. 534 ff).Es wiederholen sich hier die oben § 68 III S. 537 ff. behandelten Typen mit ent-sprechenden Abwandlungen.
70 Dieselbe Erscheinung ist uns ja schon (oben § 68 III) bei den genossen-schaftlichen Gemeinschaftsverhältnissen (Gesammteigentlium, Gesammtnutzungsrecht,Gesammtlast, Gesammtforderung, Gesammtverbindliehkeit) begegnet.