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Drittes Kapitel. Personenrecktlicke Gemeinschaften.
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oder verkehrsrechtlicher Anlage und je nach dem ihm durch Gesetzoder Rechtsgeschäft verliehenen besonderen Inhalte überaus ungleichaus 60 . Von der anderen Seite her wirkt aber zugleich die Beschaffen-heit des Gegenstandes der Gemeinschaft auf deren Gestaltung mafs-gebend ein 61 . Die gesammte Hand muis sich in ungleicher Weise ent-falten, jenachdem sie ein Recht an der Person 02 oder ein Eigenthum 63oder ein begrenztes dingliches Recht 64 oder eine dingliche Last 65oder eine Forderung oder Schuld 66 vergemeinschaftet. Und vorAllem empfängt sie ein besonderes Gepräge, wenn die Gemeinschafteinen Vermögensinbegriff als solchen ergreift und nunmehr zugleichdurch Art und Stärke der objektiven Einheit bestimmt wird, die demihr unterworfenen Sondervermögen als Ehe-, Haus-, Grund-, Schiffs-,.Geschäfts-, Gesellschafts-, Nachlafs-, Konkursvermögen u. s. w. eignet 67 .
3. Im Bereiche der gesammten Hand bilden die Gemeiner einePersoneneinheit, sind daher nicht für sich, sondern in ihrer Ver-bundenheit, „insgesammt“ oder „kollektiv“, berechtigt oder verpflichtet.Hiermit ist sowohl eine Zerlegung in Antheile wie eine solidarischeBerechtigung oder Verpflichtung auf das Ganze verneint.
Allein diese Personeneinheit gilt nur im Bereiche der gesammtenHand und läfst für eine Sonderung der verbundenen Personeninnerhalb des Gemeinschaftsverhältnisses Raum. Denn die Gemein-schaft zur gesammten Hand erschöpft sich nicht in der gesammtenHand, sondern begründet zugleich für die einzelnen Gemeiner Sonder-
60 A. a. 0. S. 356 ff., 372 ff., 407 ff., 450 ff.
61 Gierke, Genossensckaftsr. II 65 ff., 930 ff, Genossensckaftstli. S. 362 ff.
62 Z. B. Mitgliedschaft, Vertretungsmacht, Organschaft, vgl. oben Anm. 33,48—50; oder Urheberrecht, vgl. unten § 86 II 3.
63 Und wieder ein Eigenthum an beweglicher oder unbeweglicher, körperlicheroder unkörperlicher, Einzel- oder Gesammtsacke. Hiervon unten in der Lehre vomgemeinschaftlichen Eigenthum.
M Z. B. ein Weiderecht (Seuff. XXXVIII Nr. 108), eine Reallastberechtigungu. s. w. - , vgl. Gierke, Personengemeinschaften S. 71 ff. — Nach der einleuchtendenKonstruktion Köhlers (Konkursr. S. 99 ff., Arch. f. civ. Pr. LXXXI 329 ff.) bildetauch den Gegenstand der Konkursgläubigergemeinschaft ein dingliches Recht, —das dem Pfändungspfandrechte verwandte „Beschlagsrecht“ am Konkursvermögen.
66 Z. B. eine Reallast hei der Einzinserei oder Tragerei; vgl. Bluntschli,.Zürch. R.G. II 228 ff, Gierke, Genossensckaftsr. II 204, PersonengemeinschaftenS. 82, Huber III 434 ff, 537 ff., IV 774. Ueber die mögliche Ausgestaltung derKorrealhypothek im Sinne der gesammten Hand ist später zu handeln.
66 Vgl. oben Anm. 20, Beseler § 115 II, Gierke, Genossenschaftsth. S. 361Anm. 1, 397 ff., 520 ff, 550 ff.
67 Gierke a. a. O. S. 363 ff., 372 ff, 456 ff. Hierauf ist unten heim Sonder-vermögen .zurückzukommen.