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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 80. Gemeinschaften zur gesummten Hand.

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beschattet ihres einheitlichen Grundgedankens von sehr verschieden-artigen Rechtssätzen beherrscht. Die Entfaltung des Prinzips der ge-sammten Hand kann daher im Einzelnen nur bei den von ihm er-griffenen besonderen Rechtsinstituten dargelegt werden. Doch sindhier die allgemeinen Gesichtspunkte zu bezeichnen, von denen dabeiauszugelien ist.

1. Die Begründung einer gesummten Hand erfolgt stets durcheinen Vorgang, den die Rechtsordnung mit personenrechtlicher Ver-einigungskraft bekleidet. Dieser Vorgang kann in der Verwirklichungeines vom Willen unabhängigen Thatbestandes oder in menschlichemHandeln bestehen 34 . Eine auf Begründung einer gesummten Handgerichtete Handlung bleibt im Rahmen des Rechtsgeschäftes, unter-scheidet sich aber als personenrechtliches Vereinigungsgeschäft vonjedem rein individualistisch angelegten Rechtsgeschäfte 66 . So trittinsbesondere auch neben den rein obligationenrechtliehen römischenSozietätsvertrag ein personenrechtlicher deutscher Gesellschaftsvertrag 66 .

2. Durch die gesammte Hand wird stets eine personenrecht-liche Verbundenheit bewirkt 67 . Das personenrechtliche Bandverleiht dem Gemeinschaftsverhältnisse unter den Gesammthänderndie besonderen Züge, die es von einem Gemeinschaftsverhältnisseunter getrennten Personen unterscheiden. Insoweit daher den Gegen-stand der Gemeinschaft ein Vermögensobjekt bildet, wird das Ver-mögensrecht durch den Einflufs des Personenrechts in eigenthümlicherWeise umgestaltet 68 . Diese Umgestaltung bewegt sich immer in derRichtung einer Annäherung des Individualrechtes an das Sozialrecht 69 .Im Uebrigen wird sie von der Beschaffenheit des personenrechtlichenBandes bestimmt und fällt daher je nach dessen familienrechtlicher

u Gierke, Genossenschaftsr. II 936 ff.

05 Ueber den personenrechtlichen Gehalt der Verträge über eheliches Güter-recht vgl. Gierke, Genossenschaftstli. S. 376, Seuff. XXXV Nr. 221.

06 Ueber den Handelsgesellschaftsvertrag Gierke a. a. 0. S. 470 ff., überden Rhedereivertrag S. 359 Anm. 3. Darum auch Publizität. Ein solcher Ver-tragsschlufs kann einer Körperschaftserrichtung ähneln und nimmt z. B. bei derAktienkommanditgesellschaft durchweg die äufseren Formen einer solchen an;a. a. 0. S. 476 ff. Ebenso in den oben Anm. 41 bezeichneten Fällen.

57 Bei den familienrechtlichen Gemeinschaften bedarf sie keines Nachweises.Bei den Handelsgesellschaften findet sie in der Namenseinheit (Gesellschaftsfirma)ihren sichtbaren Ausdruck; Gierke a. a. 0. S. 450. Sie fehlt aber nirgends undbildet auch da, wo sie nur als sekundäres und dienendes Stück einer Vermögens-gemeinschaft erscheint, den konstruktiven Mittelpunkt des Rechtsverhältnisses;a. a. 0. S. 359 ff.

0S Gierke a. a. 0. S. 353 ff.

09 A. a. 0. S. 355.

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