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Drittes Kapitel. Personenrechtliche Gemeinschaften.
Häufig wird ferner eine persouenrech11 ielie Vertretungs-niacht mehreren Personen zur gesammten Hand übertragen 48 .
In verschiedener Weise dient die gesammte Hand auch der Zu-sammenordnung von Personenmehrheiten zu T h e i 1 e i n h e i t e n privaterGenossenschaften 49 oder Gemeinschaften 60 .
Mancherlei Gesammthandsverhältnisse endlich kennt das öffent-liche Hecht 51 . Von ihnen wirken namentlich die prozefsrechtlichenPersonenverbindungen auf das Privatrecht ein. So die Streitge-nosse n sc ha ft 52 und vor Allem die dureh das Konkursverfahrenbegründete Gemeinschaft der Konkursgläubiger 68 .
V. Itechtsgrundsätze. In Folge einer so weitgehenden Ver-zweigung werden heute die Gemeinschaften zur gesammten Hand un-
48 So bei der Kollektivprokura (H.G.B. Art. 41 Abs. 3) und sonstiger Sammt-vollmaclit; bei einer Mehrheit von Testamentsvollstreckern (unten Abschn. V Kap. IV)von Vormündern u. s. w.
49 So bei den als Sondereinbeiten organisirten Mitgliederklassen, insbesondereden jetzt durch das Gesetz selbst (H.G.B. Art. 215 Abs. 6, 215 a Abs. 2, 248) zuMajoritätsverbänden ausgestalteten Klassen von Aktionären; oben § 64 Anm. 21,§ 65 Anm. 40. Ebenso aber bei allen kollektiven oder kollegialischeu Organen;Gierke a. a. 0. S. 677 ff., oben § 65 II, § 78 VI.
50 Die ausgebildetste Fcrsoneneinheit dieser Art ist die Kommanditisten-gesammtlieit in der Aktienkommanditgesellschaft; Gierke a. a. 0. S. 52, 455, 528Anm. 1, 534 Anm. 1, 575. Vgl. ferner über die Kindergesammtheit in der fort-gesetzten Hausgemeinschaft ib. S. 421 u. 424 Anm. 1; über die in die Stelle einesGemeiners einrückende Nachkommenschaft ib. S. 423 Anm. 3; über die Mehrheit derErben eines Kommanditisten ib. S. 483 Anm. 1. Hierher gehören aber auch alleFälle gesellschaftlicher Kollektivvertretung (ib. S. 588 Anm. 4) und Kollektiv-geschäftsführung (H.G.B. Art. 100 u. 136), sowie die Fälle einer Vertretung,Leitung oder Aufsichtsführung durch lrollegialisch eingerichtete Ausschüsse, Vor-stände, Aufsichtsräthe u. s. w. von Gesellschaften oder Gemeinschaften; Gierkea. a. 0. S. 527, 569 ff., 575, 579, oben Anm. 43.
61 So das Völkerrecht bei Bünden (vgl. über das ältere deutsche RechtGierke II 835 ff.) und organisirten Venvaltungsgemeinscbaften. Das Staatsrechtund das Sozialrecht anderer öffentlicher Verbände bei Unionen (Realunion), Mit-gliederklassen (bei Gemeinden hinsichtlich der Allmende vielfach zugleich vonprivatrechtlicher Bedeutung) und allen kollektiven oder kollegialen Organträger-schafteu (Bernatzik a. a. 0. S. 230 ff.). Aus dem älteren Rechte gehören hierherauch gemeinschaftliche Regierungen (II. Schulze, Erstgeburt S. 235 ff.), gemeineVogteien (Gierke, Genossenschaftsr.il 945 ff.) und mancherlei Fälle zu gesammterHand besessener patrimonialer Herrschafts- und Amtsgewalten (a. a. 0. S. 946).
62 In welchem Umfange hei ihr eine Gemeinschaft eintritt, hängt von demmateriellen Rechtsverhältnifs ah; C.Pr.O. § 58—60.
53 Ueher sie vgl. hes. Kollier, Konkursr. S. 370 ff. u. Arch. f. civ. Pr.LXXXI 341 ff. (keine juristische Person, aber eine organisirte, rechts- und handlungs-fähige, das Privatrecht ergreifende Gemeinschaft). Vgl. auch Wach, Civilproz. 1590 (Prozefspersonenverein).