§ 80. Gemeinschaften zur gesummten Iland.
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Ebenso empfängt die zufälige Reehtsgemeinsehaft theilsschon durch landesgesetzlielie Bestimmungen, theils durch gesetzlichzugelassene und kraft Gewohnheitsrechtes auch im gemeinen Rechtestatthafte Vereinbarungen vielfach Züge einer Gemeinschaft zur ge-summten Hand 44 . Bei manchen Gemeinschaftsverhältnissen erscheinteine personenrechtliche Verbundenheit der Theilhaber als Regel 45 . Ineigenthümlicher Form wird eine derartige Verbundenheit oft bei einerin Theilbeträge zerlegten Gesammtschuld zwischen den Gläubigernhergestellt 46 .
Eine besondere Verwerthung findet die gesammte Hand beiForderungen und Verbindlichkeiten zur gesummtenHand, wie sie nicht nur aus umfassenderen Gemeinschaften ent-springen, sondern auch für sich begründet werden können 47 .
somit ein Gesellschaftseigentkum, an dem nach Verkältnifs der Beiträge bemesseneAntheile in der durch die gesammte Hand bewirkten Gebundenheit bestehen. Invielen Fällen werden sich hieraus praktische Folgerungen ziehen lassen (Besclilufs-gewalt einer Versammlung der Beitragsspender, insbesondere bei Abänderung desVerwendungsplanes; Anspruch der Gesammtheit auf Ausführung des Unternehmens,auf Hinderung der Verwendung für fremdartige Zwecke, auf Rechnungslage; Klage-recht der Einzelnen auf Ausscheidung und Ausantwortung ihrer Antheile bei Weg.fall oder Verkehrung der Zweckbestimmung). Bei manchen Formen der Sammlungist freilich die Gesammtheit der Betheiligten so unbestimmt und verfliefsend, dafsihre Vermögensträgerschaft unpraktisch ist und nur als Grundlage eines öffentlichenEinschreitens (insbesondere strafrechtlich) bedeutungsvoll wird.
44 Vgl. die b. Gierke, Genossenschaftsr. III 819 Anm. 196, angef. Partikular-rechte u. bes. das Preufs. L.R. I, 17 § 1—114; dazu Stobbe II § 82, Dern-burg, Preufs. P.R. I § 122 ff., Gierke, Genossensckaftstk. S. 361 Anm. 1. AuchEntw. II trägt in seine „Gemeinschaft“ Elemente der gesummten Hand hinein; vgl.§ 680-682, 685—687, 691—692.
46 So bei den nicht als Körperschaften ausgestalteten oder anerkanntenAgrargemeinschaften (oben § 74 Anm. 11 u. 14, Gierke a. a. 0. S. 66 Anm. 1,360 Anm. 1), älteren Gewerkschaften (Gierke, Genossenschaftsr. III 823) undmancherlei anderen Gemeinschaften (ib. S. 821 Anm. 204). Vgl. ferner über Mit-urheberrecht unten § 86 II 3.
46 Die Gläubigergesammtheit (Prioritätsobligationäre einer Aktiengesellschaft,Inhaber der Schuldverschreibungen einer öffentlichen Körperschaft, Pfandbrief-gläubiger u. s. w.) kann vertragsmäfsig zur Personeneinheit verbunden sein; R.Ger.XXII Nr. 11, XXXI Nr. 17. Neuere Gesetze aber begründen von Rechtswegeneinen mit Mehrheit besckliefsenden und hinsichtlich des Pfandbesitzes an beweg-lichen Sachen und Forderungen des Schuldners durch einen Pfandhalter vertretenenGläubigerverband; E.G. zur R.Konk.O. § 17, Kob.-Goth. Ges. v. 4. April 1885,Braunsckw. Ges. v. 30. März 1881; Oest. Ges. v. 24. April 1874; Schweiz. Ges. v.24. Juni 1874; Näheres im Pfandrecht.
47 Hiervon im Obligationenrechte.
Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 43