672
Drittes Kapitel. Personenrechtliche Gemeinschaften.
Hand ein 40 . Im gemeinen Rechte herrscht der römische Sozietätshegriff.Allein allgemein ist die Möglichkeit anerkannt, vertragsmäfsig dasSozietätsrecht im Sinne des deutschen Gesellschaftsrechtes abzuwandeln.Wir haben oben gesehen, wie unter Zuhülfenahme des Prinzips dergesammten Hand sogar Verbände, die an sich Körperschaften sind,als Gesellschaften konstruirt werden können und zum Theil nach Lageder Gesetzgebung konstruirt werden müssen 41 . Vielfach aber be-gegnen Gesellschaften, die in der That des körperschaftlichen Wesensentbehren und gleichwohl eine personenrechtliche Gemeinschaft er-zeugen, bei denen daher die gesammte Hand ein durchaus passendesRechtsgewand abgiebt 43 . Hierzu gehören auch die vorübergehendenVereinigungen, die in Gestalt von Beitragsgesellschaften für die Lösungder verschiedenartigsten sozialen Aufgaben gebildet zu werden pflegen 43 .
Gierke a. a. 0. S. 53, 345 Anm. 2 u. 359 Anm. 3. — Lewis hat seine frühereAnsicht, dafs die Rhederei eine juristische Person sei, zurückgenommen.
40 Vgl. ältere Partikularrechte h. Gierke, Genossenschaftsr. II 819 Anm. 194.Ferner Preufs. A.L.R. I, 17 § 169 ff. u. dazu Dernburg II § 217, 219 Anm. 7—9u. 222. Zum Theil auch Sachs. Gb. § 1367, 1383, 1386 u. 2075. Im Gegensätzezu Entw. I (vgl. über ihn Gierke, Personengemeinschaften S. 95 ff.) will Entw. II§ 645 ff. dem Gesellschaftsvertrage eine Gemeinschaft zur gesammten Hand ent-springen lassen.
41 Vgl. oben § 76 Anm. 36 u. 39.
42 Man denke z. B. an die nicht als Handelsgesellschaften anerkannten Ge-sellschaften von Minderkaufleuten und andere Erwerbsgesellschaften. — Entw. II§ 675 will ihnen die Möglichkeit gewähren, unter das Recht der offenen Handels-gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft zu treten. Ebenso Schweiz. O.R.Art. 552 Abs. 3 u. Art. 590 Abs. 3.
43 Vgl. Krückmann, Kommissionen, Komitees, Ausschüsse, Arch. f. bürg. R.VIII 67 ff.; dazuBrinz, Fand. 1. Aufl. S. 1020, 1062, 2. Aufl. § 440 a. E, BekkerII § 112 Beil. II, Dernburg I § 62 Anm. 8, Regelsberger, Streifzüge imGebiet des Civilr., Gott. 1892, S. 70 ff., Fand. § 78 III. Hier überall wird ins-besondere das Rechtsverhältnifs an dem durch eine öffentliche Sammlung von einemAusschüsse oder Komitee aufgebrachten Vermögen bis zu dessen endgültiger Ver-wendung erörtert. Zweifellos ist dasselbe ein zweckgebundenes Sondervermögen(vgl. unten Abschn. II Kap. I). Wer aber ist das Subjekt? Man darf weder mitBrinz, Bekker und Dernburg ein selbständiges Zweckvermögen noch mitRegelsbergerein fiduziarisches Eigenthum der Sammler noch mit Krückmann(S. 97 ff., 122 u. 166) ein bedingtes römisches Miteigenthum des Komitees oderAusschusses annehmen. Vielmehr besteht daran eine Eigenthumsgemeinschaft zurgesammten Hand, deren Träger aber nicht die Sammler, sondern sämmtliche Beitrags-spender sind. Mag auch die Beitragsgesellschaft lediglich durch einen von sichaus zusammengetretenen oder von Anderen eingesetzten Ausschufs ins Leben ge-rufen sein und von ihm vollkommen repraesentirt werden, so bleibt doch dieseengere Personengemeinschaft Geschäftsführerin einer umfassenderen Personengemein-schaft, der jeder Beitragende Leitritt. Das zweckhestimmte Sondervermögen ist