670
Drittes Kapitel. Personenreclitliche Gemeinschaften.
Unter den familienrechtlichen Gemeinschaften schliefstheute die eheliche Gemeinschaft unter allen Umständen einegesummte Hand in sich; als Vermögensgemeinschaft zur gesammtenHand entfaltet sie sich in dem Mafse, in dem Gütergemeinschaft be-steht 30 . In die fortgesetzte Hausgemeinschaft tritt die ge-summte Hand insoweit ein, als die Kinder zu Mitträgern der Ge-meinschaft berufen sind 81 .
Der Erbengemeinschaft, die im gemeinen Rechte dem römi-schen Gemeinschaftsbegriffe erlegen ist, wahren Landesrechte denCharakter einer Gemeinschaft zur gesammten Hand 32 . Hinsichtlicheinzelner Rechtsverhältnisse erzwingt sich die gesammte Hand unterMiterben auch in das gemeine Recht Eingang 33 . Ueberdies sind dieaus der Erbengemeinschaft erwachsenen adligen Ganerbschaftenund bäuerlichen Gemeindersch aften noch nichtvöllig abgestorben 34 .
Unter den vertragsmäfsigen Gesellschaften weisen die Handels-gesellschaften, insoweit sie nicht zu Körperschaften gesteigert sind,den Typus einer personenrechtlichen Gesellschaft zur gesammten Handin vollkommenster Durchbildung auf 36 . So in erster Linie die offeneHandelsgesellschaft 30 . Ebenso aber die Kommanditge-
30 Gierke, Genossenschaftsth. S. 367 fl. — Näheres im Eherecht.
31 Gierke a. a. 0. S. 407 ff. — Näheres im Eitern- und Kinderrecht.
32 So vor Allem das Preufs. L.R. I, 17 § 115 ff.; Gierke a. a. 0. S. 361Anm. 2, 364 Anm. 3. — Näheres im Erbrecht.
33 So z. B. hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossen-schaft (R.Ges. § 75) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht (R.Ges.§ 18). — Ygl. auch Bayr. Gem.O. Art. 32 Abs. 2 Z. 4 u. Abs. 4 über den einheit-lichen Gemeindenutzungsantheil elternloser Kinder, die den elterlichen Hausstand„unvertheilt“ fortsetzen.
34 Ygl. Gierke a. a. 0. S. 345 Anm. 1, 348 Anm. 1, 356 Anm. 3, 357 Anm. 1,920; über die Gemeinderschaft im geltenden schweizer. R. Huber II 107, 289, 330,441, III 758 ff., IV 256.
35 Gierke a. a. 0. S. 435 ff.; Behrend, II.R. § 62. — Kuntze a. a. 0.(oben Anm. 1) u. Deruburg, Fand. I 61, verwenden gleichfalls den Begriff dergesammten Hand, ei strecken ihn aber auch auf Aktiengesellschaften und Genossen-schaften. Dieselbe ungebührliche Ausdehnung geben Jol ly (oben Anm. 27),Brinkmann, II.R. § 36, und früher auch Unger dem Begriffe der kollektivenEinheit. Vgl. hiergegen Gold Schmidt, Syst. § 42.
36 Als Gesellschaft zur gesammten Hand konstruiren sie namentlich Beseler,D.P.R. § 229 ff., Behrend, II.R. § 63 ff., Cosack, H.R. § 84 ff., sowie Kuntzea. a. 0. u. Dernburg a. a. 0. u. Preufs. P.R. II § 217. Ebenso R.Ger. IX Nr. 32S. 144. Sachlich stimmt damit nicht nur die Theorie der kollektiven Einheit (obenAnm. 35, bes. aber Unger, Jahrb. f. D. XXY 251 ff.), sondern auch vielfach dieTheorie der modifizirten Sozietät (z. B. v. Hahn, Komm. I 374 ff., Goldschmidt,Syst. § 42 S. 133) überein. Uebenviegend auch die Praxis, indem sie die Gesell-