§ 80. Gemeinschaften zur gesammten Hand.
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Lehre mehr und mehr durchgedrungen ist. Zum Theil wählte manfreilich andere Namen 27 . Audi gieng und geht man noch heute inder Auffassung des Wesens der gesammten Hand vielfach auseinander.Wenn man aber hierbei mitunter den springenden Punkt aus denAugen verloren hat, so bricht doch trotz aller Meinungsverschieden-heit in der einen oder anderen Form immer wieder die Erkenntnifsdurch, dafs der Wesenskern der gesammten Hand in der personen-rechtlichen Verbindung der Subjekte steckt 28 . Nur werden selten alleFolgerungen hieraus gezogen. Man pflegt von der gesammten Handüberhaupt nicht im Personenrechte, sondern nur bei den wichtigstenvon ihr beherrschten vermögensrechtlichen Erscheinungen zu handeln.
IV. Arten. Die gesammte Hand ist ein überaus dehnbaresRechtsprinzip, das der ungleichartigsten Verwendung und der ungleich-mäfsigsten Durchführung fähig ist 20 . Das personenreehtliche Bandkann einer vom Willen der Verbundenen unabhängigen Quelle oderihrem Vereinigungsvertrage entstammen; es kann inniger oder losergeschürzt, dauernd oder vorübergehend angelegt sein; es kann eineumfassende Lebensgemeinschaft oder eine Vereinigung für einen ein-zelnen Zweck erwirken. Besteht zugleich eine Vermögensgemeinschaft,so kann sie als Ausflufs oder als Grundlage der Personenverbunden-heit erscheinen; sie kann ein Vermögen im Ganzen als ein mehr oderminder geschlossenes Sondervermögeu oder eine einzelne Befugnilsoder Pflicht ergreifen; sie kann dem Sachenrechte oder dem Ob-ligationenrechte angehören. Im Zusammenhänge mit allen solchenUnterschieden kann innerhalb der Gemeinschaft die Grenze zwischenden Geltungsbereichen der Personeneinheit und der Personenvielheitsehr ungleich gezogen sein, so dafs schliefslich die Gemeinschaft zurgesammten Hand sich bald einer Körperschaft bald einer rein indivi-dualistischen Gemeinschaft auf das Aeufserste annähern kann.
Erwägt man diese Elastizität des Prinzips der gesammten Hand,so wird man ihm für das heutige Privatrecht eine sehr vielseitigeBedeutung zuschreiben müssen.
27 So den Namen der „kollektiven Einheit“ oder „formellen Einheit“: zuerstJolly, Z. f. I). R. XI 318 ff., dann hes. Unger, Oest. P.R. I 330 ff., Jahrb. f. I).XXII 219, 239 ff., XXY 251 ff. Letzterer spricht auch von „unpersonifizirtenPersonengesammtheiten“.
28 Ygl. Beseler, Erbv. I 84, Syst. § 70 A, Stahl, Rechtsphil. II, 1 S. 386 ff.,Stobhe, Z. f. R.G. IV 214 ff., D.P.R. I § 49 S. 433, II § 81 S. 69 u. § 82 S. 73u. 77, aber auch Heuslerl 250 ff, Sohm S. 29 ff.; dazu Gierke a. a. 0. II 928,Genossenschaftsth. S. 353 ff.
29 Gierke, Genossenschaftsr. II 944 ff., Genossenschaftsth. S. 342 ff.