Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
668
Einzelbild herunterladen
 

668

Drittes Kapitel. Personenrechtliche Gemeinschaften.

ihrer selber willen bestand und erst aus sich heraus vermögensreeht-liche Wirkungen erzeugte, bei manchen Formen der gesummten Handnur als ein unselbständiges Mittel für einen sachenrechtlichen oderobligationenrechtlichen Zweck.

Nach der Aufnahme der fremden Hechte erhielt sich die Gemein-schaft zur gesammten Hand in zäher Lebenskraft. Die romanistischeTheorie unterwarf zwar die deutschen Gemeinschaftsverhältnisse denrömischen Kategorien der societas oder communio, erkannte aber tief-greifendeModifikationen der römischen Rechtssätze auf diesem Ge-biete an. Von der germanistischen Rechtswissenschaft wurden geradehier die ersten unbeholfenen Versuche gewagt, den römischen Rechts-begriffen einen eigenartigen deutschen Rechtsbegriff gegenüberzu-stellen 23 . Das Naturrecht verwandte den Gedanken der gesammtenHand in mehr oder minder bewulster Weise bei dem Aufbau seinerGesellschaftslehre 28 . Von der Gesetzgebung wurden einzelne Ge-meinschaftsformen im Sinne der gesammten Hand geregelt 24 . Unterden grofsen Gesetzbüchern näherte sich namentlich das preufsischeLandrecht in vielen Punkten dem deutschen Gemeinschaftsbegriffe 25 .

Im 19. Jahrhundert gieng der Wiedererstehung des deutschen Ge-nossenschaftsrechtes eine praktische Neubelebung und Fortbildung desdeutschen Gemeinschaftsrechtes zur Seite. Auch in der Theorie er-streckte sich die auf Zurückeroberung der deutschen Rechtsgedankengerichtete Bewegung gleichzeitig auf das Körperschaftsrecht und aufdas Gemeinschaftsrecht. Wurde doch von germanistischer Seite an-fänglich sogar im Begriffe derGenossenschaft die Gemeinschaft zurgesammten Hand mit der genossenschaftlichen Körperschaft zusammen-geworfen 20 . Seit der Reinigung der Genossenschaftstheorie entstandeine selbständige Theorie der Gemeinschaften zur gesammten Hand,die trotz des lebhaften Widerspruches der herrschenden romanistischeu

22 In der Theorie desGesammteigenthums, von deren Entwicklung in derEigenthumslehre zu reden ist.

23 Im Grunde war seine moralische Person nichts als eine kollektive Personen-einheit, so dafs, wenn nun schon bei Ehe, Miteigenthum, Gesannntbelehnung,Ivorrealobligation u. s. w. mit der persona moralis operirt wurde, sich eine Kon-struktion dieser Gemeinschaften im Sinne der gesammten Hand ergab; vgl. z. BIlert, De pluribus personis unam personam sustinentibus (Opusc. II, 3 S. 41 ff.),Wolff, Inst. § 196, 424, 573, 639 ff., 692, Nett elbladt, Syst. Jurisp. nat.§ 203 ff., 223 ff., Jurispr. pos. § 203 ff.

24 Gierke a. a. 0. III 818 ff.

25 So beim Miteigenthum, im Gesellschaftsrecht, bei der Erbengemeinschaft;vgl. unten Anm. 32, 40 u. 44.

26 Ygl. oben § 62 Anm. 1.