§ 80. Gemeinschaften zur gesummten Hand.
667
Zugleich streifte die gesannnte Hand ihre ursprüngliche Ge-bundenheit an häusliche Lebensgemeinschaft ah. Die alte Haus-gemeinschaft forderte Einheit des Hausstandes 10 und gieng durchSonderung der Hausstände unter 17 . Allmählich wurde bei manchenGemeinschaftsformen die Erhaltung einer Gemeinschaft zur gesammtenHand am ehemaligen Hausvermögen trotz Trennung der Hausständedadurch ermöglicht, dafs statt der Substanztheilung (Thattheilung,Grundtheilung) eine mehr oder minder vollständige Nutztheilung(Mutschierung, Oerterung) vorgenommen wurde 18 . Denn in diesemFalle galt der Satz: „Mutschierung bricht nicht gesannnte Hand“.War aber eine gesannnte Hand ohne häusliche Lebensgemeinschafteinmal möglich, so konnte auch von vornherein eine Gemeinschaftzur gesammten Hand unter Personen begründet werden, die nur ineiner bestimmten Beziehung verbunden sein wollten 19 . Die gesannnteHand wurde demgemäfs auch da venverthbar, wo nur ein einzelnesRecht oder eine einzelne Verbindlichkeit vergemeinschaftet werdensollte 20 . Auch mochte sie Verwendung finden, wenn nur einzelneihrer Rechtswirkungen beabsichtigt waren 21 . Schon im Mittelalterdiente so die personenrechtliche Gemeinschaft, während sie bei dender ursprünglichen Anlage entsprechenden Gesammthänderscbaften um
16 Die Gemeiner sitzen zu einem Scheffel, Bauch und Brod, in einem Musund Brod, in einem hus und in einer kost ungeteilt (Grimm, W. I 152 § 2), enmeme pain, sei et conduite. Vgl. Homeyer a. a. 0. S. 458 u. 462, Stobbe,Z. f. R.G. IV 228 ff., Heusler I 247, Huber IV 252.
17 Bei der bäuerlichen Gemeinderschaft ist hieran stets festgehalten worden.
18 Homeyer a. a. 0. S. 466 ff., Stobbe a. a. 0. S. 244 ff., Wippermanna. a. 0. S. 16 ff, Heusler I 247 ff, Schröder, R.G. S. 394 ff', u. 403. —Als Mutschierungen lassen sich schon die fränkischen Reiehstheilungen auffassen;Brunner, R.G. II 26.
19 So wurde bisweilen selbst eine ritterliche Ganerbschaft von mehrerenlediglich zu diesem Zwecke zusammengetretenen adligen Unternehmern in der Weiseerrichtet, dafs sie das Kaufgeld für den Erwerb einer Burg mit Zubehör znsammen-schossen und hierfür im Verhältnisse ihrer Beiträge nutzbare Antheile an dem fürgemeinschaftliche Rechnung verwalteten Besitzthume erwarben; vgl. das Beispielder Ganerbschaft Staden b. Zimmermann, Arch. f. liess. Geschichts- u. Alter-tliumskunde XII (Darmst. 1872) S. 1 ff
20 So namentlich früh bei dem Schuldversprechen mit gesammter Hand (ins-besondere seitens mehrerer Bürgen) oder an die gesammte Hand; Stobbe, Ver-trägst-. S. 145 ff., D.P.R. III § 176, Gierke a. a. 0. II 382, 383, 957 ff, HeuslerII 258 ff, Huber IV 848.
21 So wurde die gesammte Hand bei den Erbverbrüderungen und mehr undmehr auch bei der Gesammtbelehnung zu einem blofsen Mittel für die Begründungoder Erhaltung von Successionsrechten, während die Gemeinschaft zum Scheinherabsank.