§ 80. Gemeinschaften zur gesummten Hand.
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Gemeinschaft von „Ganerben“ (coheredes) konnte längere Zeit undsogar durch mehrere Geschlechterfolgen fortgesetzt werden. Von hieraus drang die gesammte Hand in die herrschaftliche Hausgemein-schaft selbst ein. Im Verhältnifs des Mannes zur Frau entfaltetesich neben der ehemännlichen Munt das ehegenossenschaftliche Band.Jenachdem dann die eheliche gesammte Hand nur als ein unausge-schiedener Bestandteil des Mundialrechtes zur Geltung kam oderumgekehrt sich zu selbständiger Bedeutung erhob, schlug die Ent-wicklung des ehelichen Güterrechts bei den einzelnen Stämmen ver-schiedene Wege ein 6 . In ähnlicher Weise konnte im Verhältnifs derEltern zu den Kindern das die Hausherrschaft einschränkende haus-genossenschaftliche Band sich als Gemeinschaft zur gesummten Handverselbständigen, wie dies namentlich in mehreren Formen der zwischendem überlebenden Ehegatten und den Kindern fortgesetzten Haus-gemeinschaft geschah 7 .
Bald überschritt die Gemeinschaft zur gesammten Hand den Kreisdes Familienrechtes. Die Gemeinschaft der Gauerben gestaltete sichin den einzelnen Ständen zu besonderen Typen aus, in denen siedurch Aufnahme einer vertragsmäfsigen Ordnung zugleich gefestigtund verfärbt wurde 8 . So entstanden Gemeinschaftsformen, die sichvon der familienrechtlichen Grundlage mehr und mehr ablösten, biszuletzt ein auch unter Fremden möglicher Vereinigungsvertrag alsihre Rechtsgrundlage erschien. Unter dem Landvolke entwickeltensich die bäuerlichen Gemeinderschaften 9 ; im niederen Adel die ritter-
6 Vgl. unten Abscbn. IV Kap. 2.
7 Vgl. unten Abscbn. IV Kap. 3. — Nach mehreren Stannnesreckten scheinenschon bei ungebrochener Ehe die Kinder unbeschadet der väterlichen Munt als Mit-träger der Hausgemeinschaft und demgemäß als Theilkaber am Hausvermögen gegoltenzu haben, so dafs die Verfügung über das Hausvermögen nicht nur durch Erben-wartreclite der Kinder gebunden, sondern bis zur etwaigen Aufhebung der Gemein-schaft durch Aussonderung der Kindestheile nur mit gesammter Hand der Elternund Kinder zulässig war; L. Bajuv. I, 1, 1. Burg. I, 1, Ileusler I 229, II 54 u.528, Schröder, R.G. S. 269, S. Adler, Ueber das Erhenwartrecht in den ältestenbayr. B.Q. (Unters, z. I). St. u. B.G.H. XXXVII), Breslau 1891, Eheliches Güter-recht u. Abschichtungsrecht nach den ältesten bayr. Rechtsq., Leipzig 1893, bes.S. 111 ff. Doch hat sich hieraus nur vereinzelt eine eheliche Gütergemeinschaftmit Theilkaberschaft der Kinder entwickelt; Stobbe § 238 Anm. 1, Gierke, Ge-nossenschaftstk. S. 369 Anm. 1. Dagegen hat sich die fortgesetzte Gütergemein-schaft zur gesammten Hand über ganz Deutschland verbreitet.
8 Vgl. Ileusler 1 231 ff Hier wird nur durch die Behauptung (S. 235), dafsdem Bürgerstande eine entsprechende eigenthiünlicke Rechtsbildung fehle, derrechtsgeschichtliche Faden plötzlich abgeschnitten.
9 Vgl. Bluntschli, Zürch. R.G. I 450 ff, Heusler I 231, Huber IV250ff