Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
664
Einzelbild herunterladen
 

664

Drittes Kapitel. Personenrechtliche Gemeinschaften.

verbundene Personenmehrheit ist. Der Name entstammt dem altenRechtsbrauche, die Verbundenheit der Subjekte bei einer gemeinsamenErwerbs-, Verfügung«- oder Verpflichtungshandlung durch das Sinn-bild einer Verschlingung der Hände anschaulich zu machen * 2 . Dochist er frühzeitig zu einem vom Sinnbilde unabhängigen Ausdrucke desdabei zu Grunde liegenden Gedankens geworden 3 .

II. Wesen. Die Gemeinschaft zur gesummten Hand ist einepersonenrechtliche Gemeinschaft, bei der die verbundenen Personeninsgesammt zur aktiven Mitträgerschaft der Gemeinsphäre berufen sind.Hier kommt also die Personeneinheit in der Gesammtheit der Theil-haber zur rechtlichen Erscheinung. Nach innen ist es ihr Gesammt-wille, der als einheitlicher Gemeinschaftswille herrscht. Nach aufsenist es die Gesammtheit, die in einheitlicher Weise berechtigt undverpflichtet ist und handelnd auftritt. Hiermit ist die Erhebung einesTheilhabers zum Gemeinschaftshaupte keineswegs unvereinbar. Nurmufs der Gesammtheit grundsätzlich die oberste Stelle gewahrt sein,so dafs über der einseitigen Herrschaftsgewalt des Hauptes die Herr-schaft des Gesammtwillens steht und trotz aller Vertretungsmacht desHauptes die volle Darstellung der Gemeinschaft nur durch Alle ins-gesammt stattfindet.

III. Geschichte. Die gesammte Hand wurzelt im germani-schen Familienrechte. Ihre älteste Erscheinungsform ist die unterBrüdern nach dem Tode des Hausvaters fortgesetzte Hausgemeinschaft 4 .Indem an solche oder andere gleichberechtigte Miterbeu die erledigteHausherrschaft zu gesummter Hand fiel, trat bis zur Aufteilung desHauswesens durch Sonderung der Hausstände an die Stelle der herr-schaftlichen eine genossenschaftliche Hausgemeinschaft 5 . Eine solche

923 ff., Genossenscliaftstk. S. 339 ff. Unger, Jahrb. f. D. XXV 239 ff. Ileusler,Inst. I § 5053, II § 128, 149 ff., 162. Köhler, Gesammelte Abh. S. 421 ff.Sohin, Die deutsche Genoss. S. 27 ft'. Franken, I). P.R. §33. Weitere Litt,bei den einzelnen Gemeinschaftsarten.

2 Ilaltaus s. v. Gesamte Hand; Merkel, Z. f. R.G. II 139 Anm. 105;Stobbe, Z. f. R.G. IV 219 ff. Gleichbedeutend mit gesamte band begegnen Aus-drücke wie gemeine hand, eine hand, conjuncta manus, par manus. Die Verbundenheitwird aber in den Quellen auch durch Ausdrücke wie to samene, gemeinlick, un-verscheidenlich, simul et conjunctim, inseparate, indivise, in solidum u. s. w. be-zeichnet. Die Gesammthänder heifsen Ganerben, Gemeiner, Genossen, cokeredes,consortes u. s. w. Das Verhältnifs im Ganzen wird Ganerbschaft, Gemeinderschaft,Gemeinschaft u. s. w. genannt.

3 Um so mehr darf er heute auch für ganz moderne Bildungen gebraucht werden.

4 Gierke, Z. f. R.G. XII 485 ff.; Brunner, R.G. I 78 Anm. 57.

5 Ed. Roth. 167; Gap. d. a. 818 oder 819 c. 6 u. 11 (1 282); Ileusler, Inst.I 229 ff.