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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 80. Gemeinschaften zur gesammten Hand.

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andere Gemeinschaft anwandte 18 , so brachte man jedenfalls das per-sonenrechtliche Wesen solcherSozietäten der römischen societasund comnntnio gegenüber scharf zum Ausdruck. Erst die romanis-tische Reaktion des neunzehnten Jahrhunderts suchte mit dem deut-schen Gemeinschaftsbegriffe völlig aufzuräumen und in unserem Privat-rechte überall, wo sie nicht zu einer juristischen Person als alleinigemRechtsträger griff, die Gemeinschaft auf sachenrechtliche oder obli-gationenrechtliche Beziehungen zwischen getrennten Personen zurück-zuführen. Diesem Bestreben kamen und kommen individualistischeStrömungen vielfach entgegen. Gleichwohl ist der Gedanke der per-sonenrechtlichen Gemeinschaft in unserem Rechte nicht nur stetslebendig geblieben, sondern hat in mancher Richtung von Neuem eineungeahnte schöpferische Kraft entfaltet. Die Rechtswissenschaft be-ginnt nach den von germanistischer Seite gegebenen Anregungen nursehr allmählich ein Verständnifs für Bedeutung und Tragweite dieserBewegung zu gewinnen.

IV. Arten. Die personenrechtlichen Gemeinschaften zerfallenauch heute vor Allem in genossenschaftliche und herrschaftliche Ge-meinschaftsverhältnisse. Wir bezeichnen jene unter Verwerthung desnoch nicht abgestorbenen deutschen Rechtsausdruckes als Gemein-schaften zur gesammten Hand, diese als Gemeinschaften kraft herr-schaftlicher Gewalt.

Beiderlei Gemeinschaftsverhältnisse begegnen nicht nur im Privat-recht, sondern auch im öffentlichen Recht. Privatrecht und öffent-liches Recht berühren sich aber hierbei auf das Innigste. Währenddaher manche privatrechtliche Gemeinschaften mit einer Fülle vonBeziehungen in das öffentliche Recht fallen, fordern manche im öffent-lichen Rechte wurzelnde Gemeinschaften wegen ihrer in das Privat-recht hineinreichenden Wirklingen auch im Privatrechte Beachtung.

§ 80. Gemeinschaften zur gesammten Hand 1 II * IV .

I. Begriff. Gemeinschaft zur gesammten Hand nennen wirein Gemeinschaftsverhältnifs, dessen Trägerin eine genossenschaftlich

13 Vgl. z. B. S. Pufendorf, De oft'. II c. 25, Jus nat. et geilt. I. VIVII;Thomasius, Inst. jur. div. III c. 17; Leibnitz, Deut. Schriften I 414 ff.;Hert, Opusc. I, 1 S. 286 ff. u. II, 3 S. 41 ff.; Wolff, Inst. § 196, 330 ff, 833 ff'.,854 ff, 977; Nettelbladt, Syst. nat. § 326 ff. u. 666 ff, Jurispr. pos. § 846 ff;Daries, Inst. Jurispr. I § 517 ff, 606 ff; Achenwall, Jus nat. Proleg. § 91 ff,

II § 1 ff. u. 41 ff.

1 Beseler, Syst. § 70, 128, 160, 261. Stobbe, Zur Gesch. des Vertragsr.S. 145 ff, Z. f. R.G. IV 207 ff., D.P.B. I § 49 S. 433, II § 8182, III § 176,

IV § 224, 239. Kuntze, Z. f. H.R. VI 177 ff. Gierke, Genossenschafter. H