Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
662
Einzelbild herunterladen
 

>

662 Drittes Kapitel. Personenrechtliche Gemeinschaften.

sinnlicher Vorstellungsweise erwachsen 6 , vergeistigten beide Rechts-gedanken sich mehr und mehr zu juristischen Prinzipien, die für diemannichfachsten Abwandlungen der personenrechtlichen Gemeinschafts-verhältnisse fruchtbar werden konnten 7 . Gesammte Hand und Muntkonnten sich mit einander verbinden 8 . Sie boten daher auch für Ge-meinschaftsverhältnisse, in denen sich genossenschaftliche und herr-schaftliche Bestandteile mischten, geeignete Denkformen.

Nach der Aufnahme der fremden Rechte mufsten die personen-rechtlichen Gemeinschaften des deutschen Rechtes sich in die romanistischeBegriffsschablone einzwängen lassen. Dem Corpus juris civilis ist diepersonenrechtliche Gemeinschaft fremd 9 . Die mittelalterliche Juris-prudenz hatte jedoch auch hier germanische Vorstellungen in dasrömische Recht hineingetrageu 10 . Auf diesen Wegen wandelte diedeutsche Rechtswissenschaft fort, so dafs sie die deutschrechtlichenGebilde zwar verstümmelte, immerhin aber ihrer Erhaltung und Neu-erzeugung im Leben keine unübersteiglichen Hindernisse bereitete 11 .In der germanistischen Rechtslehre und mehr noch in der naturrecht-lichen Gesellschaftslehre kamen die einheimischen Rechtsgedanken ge-rade auf diesem Gebiete neu zum Durchbruch. Dabei fiel freilichnamentlich das Naturrecht in eine Vorstellungsweise zurück, für diees zwischen Verbandsperson und Personeneinheit einen begriff-lichen Unterschied nicht gab 12 . Allein wenn man dieselben Kate-gorien der gleichen und ungleichen Gesellschaft mit moralischer Per-sönlichkeit, denen man Staat, Kirche und Körperschaft unterwarf, aufdie eheliche, elterliche und hausherrliche Verbindung und manche

der Ausbildung der Yermögensgenossenschaften eine Rolle (vgl. unten § 80 Anm. 14).Und mancheGanerbschaften giengen ohne Aenderung ihres Namens in Körper-schaften über. Unrichtig daher Heusler I 225 u. 269. Der Munt läfst sich an-gesichts ihrer öffentlichrechtlichen Verzweigungen eine schöpferische Mitwirkungbei der Erzeugung von selbständigen Herrschaftsorganismen kaum bestreiten. Vgl.auch Heusler I 130 ff. Allein gesammte Hand und Munt traten in die um-fassenderen Verbände mit der Neigung, zu verblassen, und mit der Bestimmung,unterzugehen, ein. Sie wurden daher mehr und mehr für die blofsen Gemein-schafsverhältnisse frei.

G Und zwar beide aus dem gleichen Sinnbilde der Hand!

7 Ob hierbei der alte Name beibehalten oder abgestreift wurde, ist von unter-geordneter Bedeutung.

8 So seit alter Zeit im ehelichen Verhältnifs.

9 Gierke a. a. 0. II 28 u. 928, III 39 ff.

10 Gierke a. a. 0. III 205 ff., 423 ff.

11 Gierke a. a. 0. III 718 ff

12 Oben § 58 S. 461462 Anm. 1214.