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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 79. Personenrechtliche Gemeinschaften überhaupt.

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Persönlichkeit ab. Allein in ihre Lebensordnungen tritt ein Stückgemeinsamer Lebensordnung ein. So ergiebt sich eine von den Sonder-sphären der Betheiligten rechtlich unterschiedene Gemeinsphäre, alsderen Träger die verbundenen Personen eine Personeneinheit dar-stellen. Innerhalb der Gemeinschaft herrscht insoweit statt getrennterEinzelwillen ein durch Verschmelzung der Willensgebiete geeinigterGemeinschaftswille. Nach aufsen erscheint insoweit die durch Zu-sammenfassung geeinigte Personenmehrheit als eine rechts- und hand-lungsfähige Kollektiveinheit. Denkt man die Verbandsperson als Or-ganismus, so ist diese Personeneinheit zwar kein Organismus, abereine organische Verbindung. Die personenrechtliche Gemeinschaft istdaher im Rechtssinne ein individualrechtliches Gebilde, enthält jedochsozialrechtliche Keime.

III. Geschichte. In unserem deutschen Rechte lebte undWirkte seit alter Zeit der Begriff der personenrechtlichen Gemeinschaft.Ursprünglich war er von dem Begriffe des selbständigen Verbandesdurch keine scharfe Grenze getrennt 2 . Doch machte sich in derthatsächlichen Ausgestaltung der einzelnen Verbandstypen von je derUnterschied zwischen Gemeinwesen und blofsen Gemeinschaften geltend.Seit der Verselbständigung der Verbandspersönlichkeit trat dieser Unter-schied mehr und mehr auch in der begrifflichen Ausgestaltung derLebensgebilde zu Tage 3 . Da der das ganze Verbandswesen durch-dringende Zwiespalt genossenschaftlicher und herrschaftlicher Ordnungdiesseits wie jenseits der Grenze waltete, prägten sich nunmehr nebenKörperschaften und Anstalten genossenschaftliche und herrschaftlicheGemeinschaften ohne eigne Persönlichkeit aus 4 5 . Bei ihrem recht-lichen Aufbau wurden vornehmlich die beiden germanischen Rechts-gedanken der gesammten Hand und der Munt verwerthet®. Aus

3 Vgl. oben § 58 II S. 457.

3 Vgl. oben § 58 III S. 458 ff.

4 Gierke, Genossenscliaftsr. II 923 ff u. 670.

5 Ursprünglich wirkten beide Rechtsgedanken auch auf die Gestaltung derauf selbständige Persönlichkeit angelegten Verbände ein. Dafs die gesannnte Handin der alten Genossenschaft steckte, folgt unwiderleglich aus den Quellen. In denländlichen AVeisthümern werden ständig dieselben Ausdrücke, die hei den Gemein-schaften zur gesammten Hand technisch sind, für die Gemeinschaftsverhältnisse derMarkgenossen gebraucht (Gierke a. a. 0. II 170 ff., 362 ff., 373 ft'., 429 ff, 476 ff.,485 ff.); es heifst geradezu, die Allmende werdemit gemeiner Hand genutzt undgebraucht (Grimm AV. II 326); und mitunter müssen alle Gemeindegenossen imwörtlichen Sinne mit gesammter Hand handeln (vgl. über Hinrichtungen mit ge-summter Hand Gierke a. a. 0. S. 402 Anm. 63, über Prozefsführung ib. S. 518 ft'.,1. Alam. t. 84, Sachsensp. III Art. 86 § 2). Auch spielte die gesannnte Hand bei