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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Personenrechtliche Gemeinschaften.

folge ist Gesammtnachfolge, bei der aber der Nachfolger für die Ver-bindlichkeiten nur mit dem Aktivvermögen haftet 84 .

In ähnlicher Weise, wie bei Körperschaften, erfolgt die Verwirk-lichung der Beendigungsfolgen in einem sozialrechtliehen Liquida-tionsverfahren 88 .

Drittes Kapitel.

Personenrechtlictie Gemeinschaften.

§ 79. Personenrechtliche Gemeinschaften überhaupt 1 .

I. Begriff. Eine personenrechtliche Gemeinschaft ist eine Ge-meinschaft, zu der mehrere Personen durch ein die Persönlichkeit alssolche ergreifendes Rechtsverhältnifs verbunden sind. Im Gegensätzezur Verbandsperson ist sie ein Rechtsverhältnifs, kein Rechtssubjekt.Von anderen Gemeinschaftsverhältnissen aber unterscheidet sie sichdadurch, dafs sie nicht blos äufsere Beziehungen zwischen Rechtssub-jekten herstellt, sondern die Rechtssubjektivität selbst in einen beson-deren Zustand versetzt!

II. Wesen. Das Wesen der personenrechtlichen Gemeinschaftberuht auf der rechtlichen Ordnung eines Zusammenhanges, der dasFürsichsein der einzelnen Menschen in einem bestimmten Bereicheaufhebt und durch Verbundenheit ersetzt. Von den verbundenenPersonen löst sich kein selbständiges soziales Lebewesen mit eigner

Entsch. des O.Tr. XL 94 u. des R.Ger. b. Gruchot XXVI 1044, Hamburg. Ges.v. 16. Sept. 1870 § 9, Schweiz. Ges. b. Huber I 175 ff.) beim Heimfalle an denStaat selbst. Das Mafs der staatlichen Gebundenheit ist in den Gesetzen ungleichbestimmt; vgl. Gierke a. a. 0. S. 871 Anm. 2, Sartorius S. 281282. Immeraber handelt es sich dabei nicht blos um eineangemessene Mafsregel (soStobbe § 62 a. E.), einVerwaltungsprinzip (so Ifohler a. a. 0. S. 253) odereinesittliche Pflicht (so Regelsberger § 93 II), sondern um einen Rechtssatzund eine Rechtspflicht. Vgl. Bekker § 69 Beil. IV, Gierke a. a. 0. S. 871 ff.

84 Seuff. XXXV Nr. 48; R.Ger. I Nr. 38 S. 86; Regelsberger § 93 a. E.Ueber Entschädigung wegen wegfallender fester Genufsrechte vgl. Preufs. L.R.II, 6 § 78.

85 Gierke a. a. 0. S. 889. Entw. II § 75 will entsprechende Anwendungder Vorschriften über Körperschaftsliquidation (§ 42-48) anordnen. Während derLiquidation entfaltet sich auch hier ein anstaltliches Nachleben.

1 Oben § 30 III 2 S. 269. Gierke, Personengemeinschaften S. 53 ff.; Diesociale Aufgabe des Privatrechts S. 36 ff.