§ 78. Stiftungen.
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Der Stiftungsnachlal's fällt nach den Grundsätzen der so-zialen Succession zunächst an den etwa durch die Stiftungsverfassung'berufenen Rechtsnachfolger 80 . Fehlt es an einer solchen Berufung,so erfolgt der Anfall an den Verband, zu dem die Stiftung in einemgliedmäfsigen Verhältnifs stand 81 , und somit mangels eines anderenZusammenhanges an den Staat 82 . Dieses soziale Heimfallsrecht istjedoch durch die Verpflichtung zur Verwendung des Stiftungsvermögensfür gleiche oder verwandte Zwecke gebunden 83 . Die Stiftungsnach-
ist im Umwandlungsreeht enthalten, jedoch in gleicher Weise beschränkt. Vgl.insbes. Preufs. L.R. II, 19 § 41, II, 6 § 77, Hamb. Ges. v. 16. Sept. 1870 § 9,Bayr. Gem.O. Art. 67, Bad. Stiftungsges. § 10 (bei kirchlichen Stiftungen mitkirchlicher Zustimmung, nötliigenfalls aber auch ohne diese). Sowohl in den Ge-setzen wie in der Theorie wird zwischen Umwandlung und Aufhebung oft nichtscharf unterschieden. Im Zweifel ist auch bei völliger Abänderung des Zweckesblofse Umwandlung anzunehmen. Dagegen liegt Aufhebung vor, wenn eine Stif-tung mit einer anderen Stiftung oder einem unpersönlichen Fonds verschmolzenoder (wie z. B. im Falle der Trennung gemischter Stiftungen nach Bad. Stiftungs-ges. § 4) in mehrere Stiftungen zerlegt wird.
80 Gierke a. a. 0. S. 859; Entw. II § 75. Solche Anordnungen kommenhäufig vor. Mitunter behält der Stifter sich selbst oder seinen Erben ein Heimfalls-recht vor. Ohne einen derartigen Vorbehalt ist nicht einmal für den noch lebendenStifter ein Ileimfallsrecht begründet; a. a. 0. S. 869 Anm. 3. In gewissem Um-fange gewählt aber das Preufs. L.B. II, 6 § 194 dem Stifter und seinen Erben einHeimfallsrecht.
81 Gierke a. a. 0. S. 869 Anm. 3. Bei kirchlichen Stiftungen ist also wiebei öffentlichen Kirchenanstalten (oben § 77 Anm. 57) ein kirchliches Heimfallsrechtbegründet; vgl. auch Bernatzik a. a. 0. S. 308. Die neueren Gesetze gewähr-leisten zum Tlieil der Kirche wenigstens eine entscheidende Mitwirkung bei derVerfügung über kirchliches Stiftungsvermögen; ehemal. Hannov. V.U. § 75 Abs. 7,für die Hegel auch Bad. Stiftungsges. § 10. Meist aber begnügen sie sich mit demAusschlufs der Verwendung für andere als kirchliche Zwecke; so die b. Gierkea. a. 0. S. 868 Anm. 3 angef. V.U. u. Bad. Stiftungsges. § 10. — Bei örtlichenStiftungen ist vielfach gesetzlich ein Heimfallsrecht der Gemeinde anerkannt. ZumMindesten wird durch die oben Anm. 75 angef. Gesetze der „bctlieiligten“ Gemeindeoder Körperschaft eine entscheidende Mitwirkung bei der Verfügung über erledigtesStiftungsvermögen zugesichert. Das Preufs. L.R. II, 6 § 75 fordert nur ein Gut-achten der betheiligten Korporation, von dem aber ohne überwiegende Gründe nichtabgewichen werden soll.
82 Die herrschende Lehre erblickt darin eine fiskalische Nachfolge in eineerblose Veriassenschaft. Vgl. Roth, Jahrb. f. D. I 220, Stobbe I 583, auch Preufs.L.R. II, 6 § 195 u. Sachs. Gb. § 57.
83 So nicht nur nach Kirchenrecht beim Heimfall an die Kirche (HinschiusII 462) und nach Staatsrecht beim Heimfall an die Gemeinde (Gierke a. a. 0.S. 871 Anm. 1), sondern auch nach gemeinem Gewohnheitsrecht (R.Ger. I Nr. 38S. 88), vielen Verf.Urk. (vgl. die oben Anm. 75 angef. nebst Hess. Art. 43—44u. Reufs. j. L. § 49) u. Gesetzen (Preufs. L.R. II, 6 § 193 u. II, 19 § 41 mit
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