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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

seits mit Rücksicht auf die Pietät gegen den Stifter und auf die Er-haltung des zur Nahrung des Stiftungssinnes unerläfslichen Vertrauensin die Beständigkeit der Stiftungen die Abänderung der ursprünglichenStiftungsordnung niemals weiter gehen, als dies unbedingt erforderlichist 74 . Andrerseits wird vielfach die Zustimmung der Stiftungsorganeund sonstigerBeteiligter verlangt 75 .

XI. Beendigung. Durch ihr Satzungsrecht können der ein-zelnen Stiftung besondere Beendigungsgründe gesetzt sein 76 . Im All-gemeinen vermag sie durch eigne Handlung ihr Ende nicht herbeizu-führen. Dagegen endet sie nicht nur durch völlige Erreichung ihresLebenszieles, sondern auch, da sie sich neue Aufgaben nicht zu stellenvermag, durch den Eintritt der Unmöglichkeit der Zweckerreichung 77 .Eine solche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Zweck selbst hinfälligoder unerlaubt wird. Sie ist aber auch vorhanden, wenn die Mittelfür die Erfüllung des Zweckes weggefallen sind. Aus diesem Grundeendet die Stiftung durch den Verlust ihres Vermögens, es müfstedenn dessen Erneuerung aus stiftungsmäfsigen Quellen vorgesehensein 78 . Schliefslich kann der Staat nicht nur durch Gesetz jede Stif-tung so gut aufheben wie verändern, sondern auch durch Verwaltungs-handlung aus zwingenden Gründen da, wo eine blofse Umwandlungunthunlich ist, die Aufhebung einer Stiftung verfügen 79 .

74 Preufs. L.R. I, 6 § 77. Beseler § 72 Anm. 11. Begelsberger § 92.

75 Bayr. V.U. IV § 10 u. Gem.O. Art. 67; Sachs. V.ü. § 60; Oldenburg.V.U. Art. 216 § 2; Braunschw. V.U. Art. 217; Kob.-Goth. V.U. § 66; Meining.V.U. § 3334; Altenburg. V.U. § 161; Waldeck. V.U. § 43; Reufs. ä. L. V.U. § 51.Nach Preufs. L.R. II, 6 § 7374 u. 7879 bedarf es nur der Mitwirkung desetwa noch lebenden Stifters und der vom Stifter mit festen Anrechten ausgestattetenDritten. Näheres b. Gierke, Genossenschaftsth. S. 818 Anm., Seydel IV 625 ff.,Sartorius S. 281.

76 So z. B. Zeitablauf oder Eintritt einer auf lösenden Bedingung; EcciusIV 701, Regelsberger § 93 I. Aber auch ein Selbstauflösungsrecht kann derStiftung gewährt sein; Gierke a. a. 0. S. 850.

77 Gierke a. a. 0. S. 843; Beseler S. 287; Stohhe I 583; Bekker § 65Anm. h u. i; Regelsberger § 93 I 1. A. M. Meurer I 79 ff. Bei zeit-weiligem Mangel an Organen geht die Stiftung keineswegs unter; Gierke a. a. 0.S. 834 Anm. 1.

78 Gierke a. a. 0. S. 842 Anm. 2; Köhler a. a. 0. S. 253; Regelsberger§ 93 I 3. Manche halten den Vermögensverlust für einen unbedingten und selb-ständigen Beendigungsgrund; so Roth, Jahrb. f. D. I 219 u. D.P.R. § 73 Anm. 29,Unger I § 44 IV, Brinz 1. Aufl. S. 1137 ff., 2. Aufl. § 454 I, Stobbe § 62Anm. 27. Andere wollen die Stiftung aufrecht erhalten, so lange überhaupt eineWiedergewinnung von Vermögen möglich ist; Beseler § 71 Anm. 15, Wind-sclieid § 61 Anm. 4, Meurer I 79, Bekker § 65 Anm. k, § 69 Anm. dd.

79 Gierke a. a. 0. S. 846 Anm. 2, Sartorius S. 281. Das Aufhebungsrecht