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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 78. Stiftungen.

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die gehörig erfolgte Verleihung des Stiftungsgenusses ein Privatrechts-verhältnifs begründet 09 . Aber auch ein den Genufsberechtigten etwaeingeräumtes Recht der Einwirkung auf die Stiftungsverwaltung ge-hört dem privaten Sozialrecht an 70 . Im Uebrigen dagegen könnendie Betheiligten ihr Interesse an ordnungsmäfsiger Verwaltung undVerleihung nur im Wege der Beschwerde bei der Aufsichtsbehördezur Geltung bringen 71 .

X. Veränderung. Die Stiftung kann mangels ausdrücklicherstifterischer Ermächtigung sich nicht durch eigne Willensthat ver-ändern 72 . Um so unentbehrlicher ist ein staatliches Umwandlungs-recht. Der Staat kann im Wege der Gesetzgebung jede Stiftung um-wandeln, ohne hierbei auf eine formelle Rechtsschranke zu stofsen.Er ist aber auch im Wege der Aufsichtsverwaltung zu einer Um-wandlung befugt, wenn die unveränderte Durchführung des erstarrtenStiftungswillens sich unter den Verhältnissen der Gegenwart als un-möglich, zwecklos oder gemeinschädlich erweist 73 . Doch darf einer-

Vorrecht auf den Stiftungsgenufs unmittelbar an das Dasein bestimmter persönlicherEigenschaften geknüpft wird; nicht dagegen, insoweit ein konkretes Ermessen derStiftungsorgane dazwischentritt. Vgl. Seuff. I Nr. 106 u. 360, II Nr. 205, XXXVIIINr. 259, R.Ger. IX Nr. 55; Roth, Jahrh. f. D. 1216, Bolze a. a. 0. S. 187 ff., Stobhe§ 62 Anm. 14c, Gierke a. a. 0. S. 187 Anm. 3, Köhler a. a. 0. S. 260 ff.,Bekker I § 69 Anm. m, Regelsberger § 90 V.

69 Das Genufsrecht ist oft durch Pflichten bedingt und kann durch satzungs-widriges Verhalten verwirkt werden. Auch vermögensrechtliche Gegenleistungenan die Stiftung (Einkaufsgelder oder laufende Beiträge) kommen vor; Gierke, Ge-nossenschaftsr. II 967 Anm. 16, Bekker § 69 Anm. 1.

70 Vgl. Seuff. XXXV Nr. 300: klagbares Recht der Familienglieder gegendie Verwalter einer Familienstiftung auf Kontrole der Verwaltung.

71 Nach dem Bad. Ges. § 11 Z. 4 entscheidetüber das Vorhandensein derstiftungsmäfsigen Voraussetzungen zur Theilnahme an den Stiftungsgenüssen aufVerlangen der Verwaltungsgerichtshof. Vgl. auch Württemb. Ges. v. 16. Dez. 1876Art. 10 Z. 18.

72 Man darf daher nicht mit Regelsberger § 92 II den Stiftungsorganenmit Genehmigung der Aufsichtsbehörde und unter Zustimmung der Betheiligten einAbänderungsrecht heilegen: die Kraft zur Umschaffung der Stiftung wohnt, fallssie nicht vom Stifter selbst einem Privatwillen verliehen ist, nur dem öffentlichenWillen inne. Mangels satzungsmäfsiger Ermächtigung können die Stiftungsorganenicht nur eine Abänderung des Zweckes, sondern auch eine Abänderung der Be-dingungen oder des Umfanges der Genufsrechte niemals beschliefsen, sondern nurVorschlägen.

73 Preufs. L.R. II, 19 § 41, II, 6 § 77; Ilamb. Ges. v. 16. Sept. 1870 § 9;Bayr. Gern.0. Art. 67, Pfalz. Art. 59. Gierke, Genossenschaftsr. II 968; Köhlera. a. 0. S. 250 ff.; Regelsberger § 92; Seydel IV 625 ff.; SartoriusS. 281. Vgl. auch Huber I 176.

Dinding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I.

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