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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

namentlich auch die Wahrung und Durchsetzung des stifterischenWillens gegen die Stiftungsorgane gehört 02 . Insoweit die Stiftungdurch Satzung, Herkommen oder Gesetz einem anderen Verbändeeingegliedert ist, greift zunächst die Aufsicht dieses Verbandes Platz 63 .Innerhalb der Grenzen ihrer Handlungsfähigkeit vermag die Stiftungnicht nur rechtmäfsig, sondern auch rechtswidrig zu handeln 64 .

IX. Innere Rechtsverhältnisse. Da das Sozialrecht derStiftung Privatrecht ist, sind auch die verfassungsmäfsigen Beziehungenzwischen der Stiftung und ihren Organträgern und die aus ihnen er-wachsenden gegenseitigen Rechte und Pflichten an sich Privatrechts-verhältnisse. Dies gilt nicht nur von den mit einem Stiftungsamteverknüpften Sonderrechten und Sonderpflichten 05 , sondern auch vonder Organstellung als solcher 00 . Doch wird durch neuere Gesetzevielfach der Rechtsweg zu Gunsten der Verwaltungsrechtsprechungeingeschränkt 07 .

Aehnlich verhält es sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen derStiftung und ihren Destinatären. Möglicher Weise entspringt aus derStiftungsverfassung ein klagbares Privatrecht bestimmter Personen aufEinsetzung in den Stiftungsgenufs ° 8 . Immer wird im Zweifel durch

62 Pr. L.R. II, 19 § 38-40, Hamli. Ges. v. 16. Sept. 1780 § 47, Roth,Jakrb. f. D. I 217 ff., Bekker I 280, Förster-Eccius IV 701. AeufserstenFalles kann der Staat ungetreue Verwalter entsetzen.

63 Ivirchenaufsicht über kirchliche, Gemeindeaufsiclit über kommunale Stif-tungen u. s. w. In gewissem Umfange kann der Stifter selbst Bestimmungenüber die Aufsicht treffen; Pr. L.R. II, 19 § 35, Förster-Eccius IV 701. Nurkann er die Oberaufsicht des Staates nicht ganz ausscliliefsen.

M Seuff. XXIX Nr. 214; Entw. II § 74 mit § 30. Irrig Eccius IV 698.

65 Also z. B. einerseits von etwaigen Ansprüchen der Verwalter und Beamtenauf Besoldung aus dem Stiftungsvermögen, andrerseits von ihren aus pflichtwidrigemVerhalten entspringenden Ersatzverbindlichkeiten gegen die Stiftung; Seuff. IVNr. 107 u. 116, Brinz 1. Auf!. S. 1127 ff, 2. Aufl. § 452.

66 Im Zweifel entsteht daher aus stiftungsmäfsiger Berufung zur Verwaltungder Stiftung oder zur Verleihung des Stiftungsgenusses ein klagbares Privatrecht;Seuff. IV Nr. 251 S. 413, Gierke, Genossenschaftstb. S. 187, Regelsberger§ 90 II. Anders Seuff. IV Nr. 251 S. 414, XX Nr. 181, XXIII Nr. 170. Eineprivatrechtliche Verpflichtung zur Uebernahme von Stiftungsämtern kann natürlichder Stifter nicht einseitig begründen.

67 Vgl. Sartorius a. a. O. S. 283. Das Bad. Stiftungsges. läfst den Rechts-weg nur in Streitigkeitenüber den die Stiftungen begründenden privatrechtlichenAkt undaus dem bürgerlichen Rechtsverkehr einer Stiftung mit Dritten offen,gestattet aber bei zahlreichen Fragen des Sozialrechtes der Stiftungen die Herbei-führung einer gerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtsliofes; § 11, 28u. 40. Vgl. dazu Meurer I 82.

68 Dies ist der Fall, insoweit durch die Stiftungsverfassung ein Anrecht oder