§ 78. Stiftungen.
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kommen mancherlei andere Stiftungsorgane vor. Häufig ist nament-lich die Verleihung des Stiftungsgenusses von der Stiftungsverwaltunggetrennt und besonderen „Kollatoren“ überwiesen 56 . Mitglieder kanndie Stiftung nicht haben: der weiter oder enger abgesteckte Kreis,dem sie zu Gute kommen soll, bildet nur den Inbegriff ihrer Desti-natäre (Genufsberechtigten) 67 .
VII. Rechtsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit der Stiftung istdie einer Verbandsperson. Milde und zum Theil überhaupt gemein-nützige Stiftungen geniefsen besondere Privilegien 58 . Beschränkt wirdder Vermögenserwerb der Stiftungen durch die gerade auf sie mit-gerichteten Amortisationsgesetze 59 .
VIII. Handlungsfähigkeit. Die Stiftung vermag gleich derKörperschaft durch ihre Organe zu handeln. Ihre Handlungsfähigkeitist jedoch durch ihren beschränkteren Lebenszweck enger begrenzt.Ueberdies ist ihre Willensbildung durch den in sie hineingelegtenWillen des Stifters ein für alle Mal fest bestimmt, so dafs die Stif-tungsorgane vor Allem diesen für sie unantastbaren Willen auszu-führen und nur innerhalb des von ihm frei gelassenen Spielraumesbehufs Auslegung, Entfaltung und Ergänzung der stifterischen Anord-nung .einen Stiftungswillen neu zu bilden haben 60 . Auch unterstehtdie Stiftung überall einer ständigen Staatsaufsicht 01 , zu deren Auf-gaben neben der Fürsorge für die Erhaltung des Stiftungsvermögens
50 So vielfach kraft stifterischer Anordnung bei Stipendienstiftungen; vgl.vor. Anm. a. E. Das Bad. Stiftungsges. § 15 kennt auch Fälle einer gesetzlichenBerufung verschiedener Behörden zu Verwaltung und Verleihung.
51 Denkbar ist jedoch eine satzungsmäfsige Betheiligung der Genufsberechtigtenam Stiftungslehen. Eine gesetzliche Berufung der Genufsberechtigten zur Beschlufs-fassung über die Einrichtung der Stiftungsverwaltung findet sich bei konfessionellenStiftungen im Bad. Stiftungsges. § 23—25 u. 28.
68 Aufzählungen b. Roth, Kurh. P.R. § 87, Brinz 1. Aufl. S. 1132 ft’.,2. Aufl. § 453, Lang, Personenr. § 35, Stobbe I 581 ff. Vgl. Pr.L.R. II, 19§ 43. Aeltere Partikularrechte bei Gierke, Genossenschaftsr. III 760 ff.
69 Oben § 66 Anm. 15—19.
60 Gierke, Genossenschaftstk. S. 630; Stobbe I 580; Regelsberger§ 90 III; Seuff. IX Nr. 7, XXXV Nr. 93.
61 Preufs. L.R. II, 19 § 37 ff.; Bayr. Gem.O. Art. 66; Hamb. Ges. v. 16. Sept.1870 § 1 ff.; Bad. Stiftungsges. § 2 Abs. 2, 9 Abs. 2, 24, 26—31 u. 41; Roth,Jakrb. f. D. I 217 ff., Bayr. C.R. § 47, Kurh. P.R. § 89 Anm. 12, Regelsberger § 90IV, G. Meyer, Verwaltungsr. I § 33, Sartorius S. 287 ff., 292 ff., 294 ff., 298 ff.,300, 309, 311. Bei Familienstiftungen findet regelmäfsig keine ständige, sondernnur eine aufserordentliche Aufsicht statt; Gerber, Jahrb. f. D. II 353. In Preufsenstehen sie unter gerichtlicher Aufsicht; Förster-Eccius IV 701. Andere Be-freiungen von der ständigen Staatsaufsicht spricht z. B. das Hamb. Ges. v. 16. Sept.1870 § 3 Abs. 3—4 aus.