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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönliclikeit.
ihr vom Stifter oder auf Grund der stifterisclien Anordnung von einersonst dazu berufenen Person gegebenen anstaltlichen Organisation 52 .In einzelnen Punkten stellen die Gesetze zwingende oder subsidiäreVorschriften auf 58 . Unentbehrliches Organ ist ein vertretender undverwaltender Vorstand (Stiftungsverwaltung, Kuratel) 64 . Derselbekann als Einzelvorsteher oder als Kollegium oder auch mehrgliedrig-eingerichtet sein. Seine Bildung kann durch unmittelbare Berufungseitens des Stifters oder durch Wahl seitens eines Stiftungsorganes(insbesondere Selbstergänzung) oder durch Ernennung seitens desStaates, der Gemeinde, der Kirche oder irgend einer anderen Körper-schaft oder Anstalt erfolgen. Vielfach ist auch eine öffentliche Be-hörde oder ein sonstiges Organ einer anderen Verbandsperson zu-gleich zum Stiftungsvorstande berufen 65 . Neben dem Vorstande
52 p r eufs. L.R. II, 19 § 35; Bayr. Gem.O. Art. 65, Pfalz. Art. 49; Sachs.Ges. v. 1868 § 8; Württemb. Verw.Ed. v. 1822 § 120, Ges. v. 1891 Art. 43. Entw.II § 73. Für ältere Stiftungen auch Bad. Stiftungsges. § 8.
53 Sehr enge Grenzen zieht bei künftigen Stiftungen der stifterischen Autonomiehinsichtlich der Stiftungsverfassung das Bad. Stiftungsges., das im Gegensatz zuallem sonstigen deutschen Rechte überhaupt nur ausnahmsweise dem Stifter be-stimmte Anordnungen über die Einrichtung der Stiftungsorgane gestattet; vgl. § 7,20-22, 35, 36-41.
M Für ihn gelten im Allgemeinen gleiche Regeln wie für den Körperschafts-vorstand. So auch Entw. II § 74.
65 So nach gern. u. preufs. R. (vgl. Eccius IV 700 ff.) kraft stifterischerAnordnung oder einer mangels stifterischer Anordnung getroffenen obrigkeitlichenErgänzungsbestimmung (oben Anm. 40). Manche Gesetze berufen ein für alle Malbestimmte öffentliche Behörden subsidiär zur Stiftungsverwaltung; so bei allenStiftungen das Württemb. R., vgl. Sartorius S. 296 ff.; ebenso bei örtlichenStiftungen (die Gemeindebehörden) das Bayr. R., Gem.O. Art. 65 ff. (Pfälz. Art. 49 ff.),Sartorius S. 290 ff.; vgl. auch Schweizer. Ges. b. Huber I 174 ff. — NachdemBad. Stiftungsges. fungiren regelmäfsig nothwendig öffentliche Behörden als Stiftungs-organe : bei weltlichen Stiftungen der Gemeinderath oder ein engerer Ortsverwaltungs-rath (§ 14 ff.) oder auch ein örtlicher Stiftungsrath (§ 16 ff.), unter Umständen eingleichfalls wesentlich kommunaler besonderer Stiftungsrath (§ 20 ff.), Kreis- oderBezirksorgane (§ 33) oder staatliche Verwaltungsräthe (§ 32 u. 34); bei den aufdie Angehörigen einer bestimmten Konfession beschränkten Stiftungen möglicher-weise konfessionelle, aber gleichwohl kommunale oder staatliche Stiftungs- oderVerwaltungsräthe (§ 22 ff u. 35); bei kirchlichen Stiftungen die Organe der kirch-lichen Vermögensverwaltung (§ 42). Nur bei Familienstiftungen kann der Stiftersich selbst oder Familiengliedern die Verwaltung Vorbehalten und die Nachfolge indiese Rechtsstellung regeln (§ 36), bei Stipendien- und Aussteuerstiftungen wenigstensdie Verleihung des Stiftungsgenusses sich selbst oder anderen Personen Vorbehalten,die Verwaltung aber einer von ihm gewählten Staats- oder Gemeindebehörde (beiStipendien für Theologen auch einer Kirchenbehörde) übertragen (§ 37); vgl.Sartorius S. 301 ff.