§ 78. Stiftungen.
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dem Augenblicke, in dem die Stiftung existent geworden ist, wider-ruflich 45 . Doch kann sich der Stifter schon vorher anderen Personengegenüber zu Gunsten der künftigen Stiftung wirksam binden 46 . So-bald die Stiftung als Person ins Leben tritt, erwirbt sie die ihr zuge-dachten Rechte 47 . Insofern es zum Uebergange einzelner Vermögens-rechte einer besonderen Uebertragungshandlung bedarf, ist der Stifterzu deren Vornahme verpflichtet 48 .
Wird eine Stiftung von Tod es wegen errichtet, so kann dieVermögenszuwendung an sie im Wege der Erbeseinsetzung oder desVermächtnisses erfolgen. Kraft eines alten Gewohnheitsrechtes isthier die Einsetzung eines seiner Existenz nach ungewissen künftigenRechtssubjektes gültig 49 . Neuere Gesetze sprechen dies ausdrücklichaus 50 . Tritt die Stiftung als Person ins Leben, so erwirbt sie ohneWeiteres die ihr zugedachte Erbschaft oder das ihr zugedachte Ver-mächtnifs 51 .
VI. Verfassung. Die Verfassung der Stiftung beruht auf der
R. Ger. V Nr. 37. Gegen rlie Schenkungsnatur erklären sich Roth a. a. 0. S. 208,Demelius a. a. 0. S. 145 ff., Eccius IV 699, Beklrer I 281 ff., Karlowa
S. 416, Schlofsmann S. 49. Allein warum soll die freigiebige Zuwendung aneine zu errichtende Stiftung eine andere rechtliche Natur haben, als die an einebestehende Stiftung? — Ist freilich der Stifter durch eine ihm von Todes wegen(oben Anm. 34) oder unter Lebenden (z. B. hei Ueberreichung eines zu diesemZweck gesammelten Betrages) gemachte Auflage zu der Vermögenszuwendung ver-pflichtet, so schenkt er nicht; Köhler a. a. 0., Regelsberger a. a. 0.
45 Roth a. a. 0. S. 208; Holder a. a. 0. S. 47 ff.; Schlofsmann S. 32 ff.;Regelsberger § 88 Anm 17. — Anders Entw. I § 58.
46 Gierke, Genossenschaftsth. S. 124 Anm. 1, Personengemeinsch. S. 45 ff.Hat auf Gesuch des Stifters der Staat die Genehmigung ertheilt, so ist jedenfallsein einseitiger Rücktritt des Stifters nicht mehr zulässig. Bis zu diesem Zeitpunktewill Entw. II § 71 Abs. 2 den Rücktritt zulassen, jedoch nach Einreichung desGesuches um Genehmiguug nur durch Erklärung an die zuständige Behörde undnicht mehr für die Erben.
47 Gierke, Genossenschaftsth. S. 124, Köhler S. 239, Regelsberger§ 89 III; Entw. II § 71 Abs. 3.
48 Entw. II § 71 Abs. 3. So z. B. zur Uebergabe beweglicher und zur Auf-lassung unbeweglicher Sachen. Eccius IV 700 nimmt im Widerspruch mit derpreufs. Praxis (ib. Anm. 23) Eigenthumsübergang ohne Uebergabe oder Auflassungan; vgl. dagegen Gierke a. a. 0. S. 141 Anm. 2.
49 Vgl. über die mittelalterliche Lehre Gierke, Genossenschaftsr. III 373Anm. 76 u. 441 Anm. 112, über die neuere Theorie und Praxis Genossenschaftsth.S. 126 Anm. 1; seitdem Bekker § 69 Beil. II, Köhler S. 242 Anm. 10, Regels-berger § 88 IV A, über die preufs. Praxis Eccius (6. Aufl.) § 251 Anm. 53—60.
50 Weimar. Ges. v. 1833 § 3 b. Heimbach § 172 Anm. 1; Sachs. Gb.§ 2074. — Ebenso mit Zuhiilfenahme einer überflüssigen Fiktion Entw. II § 72 Abs. 2.
51 Regelsberger I 347.