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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

meinem Eeclite ist die private Willenstliat ausreichend 27 . Fastalle Landesgesetze aber machen ihre Rechtsbeständigkeit von einerstaatlichen Genehmigung abhängig 28 . Diese Einschränkungder Stiftungsfreiheit ist durchaus gerechtfertigt 29 . Denn das Stiftungs-recht erweitert den Machtbereich des individuellen Willens weit überseine natürlichen Grenzen. Indem es dem in einer Stiftungsurkundeerstarrten Willen Verstorbener die Herrschaft über den Willen derLebenden sichert, bringt es die von ihm ergriffenen Vermögensgegen-stände in dietodte Hand. Auch vermag der Einzelwille diese be-ständige Geltung nur zu behaupten, wenn ihn der Gemeinwille inseinen fürsorglichen Schutz nimmt. Soll daher der Staat als Trägerdes höchsten Gemeinwillens einer privaten Willensthat einen derar-tigen Erfolg gewährleisten, so gebührt ihm die Prüfung, ob das Stif-tungswerk desselben fähig und würdig ist. Doch wird durch diestaatliche Genehmigung dem privaten Willensakte keineswegs seineschöpferische Kraft entzogen: der Staat setzt sich nicht an die Stelledes Stifters, sondern erklärt nur den Stiftungsakt für gültig oder un-gültig 30 .

2. Die Anerkennung der Stiftung als Person ist durch allge-

21 Gierke a. a. 0. S. 84 u. die dort S. 1-5 Anm. 1 u. S. 19 Anm. 3 an-geführte Litteratur (bes. Beseler § 71 Anm. 6, Arndts § 46, Windscheid§ 60, Brinz 1. Aufl. S. 1069 ff., Demelius a. a. 0. S. 140 ff.), sowie seitdemMeurer II 257 ff. u. Regelsberger § 89; Seuff. XVI Nr. 232. Stiftungsfreiheitnehmen für das gemeine Recht auch Manche (wie Puchta, Band. § 28, u. Brunsa. a. 0. S. 415) an, die zur Entstehung einer Körperschaft stets staatliche Mit-wirkung fordern. Dagegen binden die meisten Gegner der Körperschaftsfreiheitauch die Entstehung von Stiftungen an Staaatsgenehmigung; so die b. Gierkea. a. 0. S. 16 Anm. 1 angef. Schriftsteller (bes. Mühlenbruch, Kierulff, Savigny,Pfeifer, Sintenis), von Neueren namentlich Roth, Jahrb. f. D. 1 207 u. D.P.R.§ 73 I, Stobbe, D.P.R. § 62 Anm. 5, u. Bekker, Fand. § 69 Anm. 3; vgl. auchSeuff. I Nr. 359.

28 So Preufs. L.R. II, 19 § 33 ff. u. für die ganze Monarchie Ges. v. 23. Febr.1870 § 1 (oben § 66 Anm. 19); Bayr. R. (Roth, Bayr. C.R. § 47 Anm. 7, SeydelIV 622, Seuff. XXIX Nr. 149 u. XXXV Nr. 73, Gem.O. v. 29. Apr. 1869 Art. 69);Sachs. Gb. § 52 u. Ges. v. 15. Juni 1868 § 6; Bad. Stiftungsges. § 12; Weim.Ges. v. 22. April 1833 § 1; Oest. R. nach Unger I 350 u. Schiffner S. 203;sonstige Gesetzgebung u. Uebung b. Roth, D.P.R. § 73 Anm. 1617, SartoriusS. 280. Familienstiftungen sind mitunter ausgenommen; Preufs. Ges. v. 23. Febr.1870 § 6.

29 Gierke, Entw. S. 154 ff., Personengemeinschaften S. 40 ff.; Holder,Arch. f. civ.Pr. LXXIII 47 ff.; Sclilofsmann a. a. 0. S. 8 ff.; Köhler a. a. 0.S. 234 ff. Im Gegensatz zu Entw. I will Entw. II § 70 Staatsgenehmigung fordern.

80 Regelsberger I 350. Anders die ältere Auffassung(Gierke, Genossen-schaftsth. S. 16 Anm. 1), die sich noch bei Stobbe wiederfindet.Wird freilich