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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 78. Stiftungen.

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meinen Reehtssatz an ihr rechtliches Dasein geknüpft. Sie tritt, fallssie eben als selbständige Stiftung gewollt ist, entweder als Personoder überhaupt nicht ins Leben 81 . Die Landesgesetze lassen meistden Erwerb der Persönlichkeit mit der staatlichen Genehmigung Zu-sammenfällen 82 . Nur selten wird eine ausdrückliche Anerkennungder Stiftung als Person gefordert 33 .

3. Der Stiftungsakt kann durch Verfügung unter Lebendenoder von Todeswegen vollzogen werden 84 . Im letzteren Falle ist eran die für Verfügungen von Todeswegen geltenden Form Vorschriftengebunden. Aber auch im ersteren Falle ist er zum Theil einer be-sonderen Form bedürftig 35 . Seinem rechtlichen Inhalte nach ist ergleichzeitig ein sozialer Schöpfungsakt und ein Rechtsgeschäft 86 .

a. Der soziale Schöpfungsakt richtet sich auf die Er-zeugung einer Verbandsperson. Er ist mit der Willenserklärung desStifters keineswegs vollendet 37 . Vielmehr ist er erst vollendet, wenndie Stiftung als rechtlich anerkanntes soziales Lebewesen hergestellt,ein anstaltlicher Organismus eingerichtet, ein Organ gewonnen, auchdie etwa erforderliche staatliche Genehmigung ertheilt ist 38 . Auch

die Stiftung zur öffentlichen Anstalt erhoben, so findet eine konstitutive Thätigkeitdes Staates oder eines anderen öffentlichen Verbandes statt; oben § 77 Anm. 30.

31 Gierke, Genossenschaftsth. S. 86; Regelsberger § 89.

32 Preufs. L.R. II, 19 § 42 u. f. Familienstiftungen Cab.O. v. 23. Mai 1845;Bad. Stiftungsges. § 2 Abs. 1; Bayr. Gem.O. Art. 69 Abs. 2, Pfalz. Art. 53;Oesterr. R. nach Unger I 350 (a. M. Krainz I 184); Sachs. Ges. v. 15. Juni 1868§ 6 für die zu dauernden kirchlichen, mildthätigen oder gemeinnützigen Zweckenerrichteten Stiftungen. Natürlich kann die Genehmigung diese Wirkung nurhaben, wenn die Stiftung als selbständige Anstalt gewollt, eingerichtet und ge-nehmigt ist; Seuff. XNXV Nr. 93.

33 So nach Sachs. Ges. v. 15. Juni 1868 § 6 bei Stiftungen für andere alsdie in Anm. 32 bezeichneten Zwecke.

si Eine Stiftung unter Lebenden ist auch die durch Verfügung von Todes-wegen den Erben auferlegte und von ihnen errichtete Stiftung; Roth, Jahrb. f. D. I209 ff., Stobbe, I 578.

35 So, falls er eine Schenkung enthält (unten Anm. 44), der Schenkungsform;

R. Ger. V Nr. 37. Allgemein will Entw. II § 71 Abs. 1 gerichtliche oder notarielleForm vorschreiben.

36 Gierke, Genossenschaftsth. S. 140 ff., Personengemeinsch. S. 43 ff.;Kollier a. a. 0. S. 235 ff. Uebersali man früher meist die sozialschöpferischeSeite, so verfallen Neuere in die umgekehrte Einseitigkeit, die privatrechts-geschäftliche Seite ganz wegdeuten zu wollen; so z. B. Kar Iowa S. 412 ff.,Schlofsmann S. 27 ff.

31 Unrichtig Seuff. XI Nr. 9, XVIII Nr. 4.

3S Gierke, Genossenschaftsth. S. 122, Personengemeinsch. S. 45 ff.; R.Ger.V Nr. 37. Die Gewinnung eines Organes halten lvarlowa S. 419 u. Köhler

S. 234 nicht für erforderlich.