§ 78. Stiftungen.
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Berührung die Unterscheidung der Stiftungen nach dem Gliedver-hältnifs zu anderen Verbandspersonen. Stiftungen, die gliedmäfsigeiner Kirche angehören, treten den weltlichen Stiftungen als kirchlicheStiftungen gegenüber 34 . Eine weltliche Stiftung kann als kommunaleStiftung einer Gemeinde, als korporative Stiftung irgend einer anderenKörperschaft eingegliedert sein 35 . Soweit aber eine besondere Be-ziehung zu einem anderen Verbände nicht durch Gesetz, Satzungoder Herkommen begründet ist, steht die Stiftung lediglich zumStaate in einem Gliedverhältnifs.
V. Entstehung. Zur Entstehung einer Stiftung bedarf es dergültigen Errichtung einer selbständigen Anstalt und ihrer Anerkennungals Person.
1. Die Errichtung erfolgt durch eine private Willens-that: den „Stiftungsakt“ oder das „Stiftungsgeschäft“ 36 . Nach ge-
Der Zweck kommt hierbei mittelbar in Betracht, ist aber keineswegs ent-scheidend; Meurer a. a. 0. I 246 ff., II 254 ff., 267, Gierke, Genossenscbaftstli.S. 869 Anm. 3. Anders das Bad. Stiftungsges. § 3 u. bes. § 10, wonach künftigeStiftungen als „kirchliche“ nur für rein kirchliche Bedürfnisse, mithin z. B. nichtfür Armen- oder Krankenpflege errichtet werden können. In den übrigen deutschenStaaten ist die Abgrenzung der kirchlichen Stiftungen mehr im Anschlufs an dasgeehichtliche Recht und den Willen des Stifters vollzogen; vgl. z. B. Preufs. Ges.v. 20. Juni 1875 § 3 Z. 4 u. § 4 Abs. 2 u. v. 4. Juni 1876 § 1 Z. 2, Württ. Ges.v. 14. Juli 1887 f. d. evang. Kirche Art. 30 u. vom gleichen Tage f. d. katliol.Kirche Art. 22. Dazu Sartorius S. 285, 298, 293, 296, 301, 308. — Die kirch-liche Stiftung ist, auch wenn die Kirche als öffentlicher Verband gilt, Privatanstalt;der öffentliche kirchliche Wille ist nicht (wie Meurer I 82 meint) ihr Stiftungs-wille, sondern nur zunächst berufen, den in ihr fortlebenden Privatwillen zu hütenund zu reguliren. Oeftentliche Kirchenanstalt wird sie nur, falls sie durch Auf-nahme unter die integrirenden Bestandtlieile der kirchlichen Lebensordnung zueiner solchen erhöhen wird (oben § 77 Anm. 30). — Es giebt auch gemischteStiftungen; Bad. Stiftungsges. § 4, Württ. Ges. v. 1891 Art. 45.
25 Durch die Gesetzgebung sind zum Theil alle Stiftungen mit örtlichenZwecken den Gemeinden eingegliedert; vgl. Bafl. Stiftungsges. § 12 ff., auch Kur-hess. Gem.O. v. 1834 § 71, Hannov. St.O. v. 1858 § 126 ff., Bayr. Gem.O. Art. 69.Bei den mit einer Körperschaft verbundenen Stiftungen geht das Pr. L.R. II, 6§ 73 ff. von der Annahme eines unselbständigen Zweckvermögens aus, versperrt aberdamit keineswegs die Möglichkeit einer selbständigen Stiftung dieser Art. Natür-lich kann eine Stiftung auch einer öffentlichen Anstalt (man denke z. B. an Uni-versitätsstiftungen) oder einer anderen Stiftung eingegliedert sein; vgl. Bekker I 285.
26 Stiften können nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Verbandspersonen.Auch eine öffentliche Verbandsperson kann eine private Stiftung begründen. Möglichist ferner eine Stiftung durch eine gemeinschaftliche Willensthat mehrerer Personen.In manchen Fällen (z. B. bei öffentlichen Sammlungen für eine Stiftung) kommt dieErrichtung einer besonderen Stiftungsgesellschaft vor, die mit der Erreichung ihresZweckes verschwindet. Vgl. Gierke, Genossensehaftstli. S. 26.