648
Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
lebendiger Willensträger: das Stiftungsvermögen ist, wenngleich dieStiftung eines Vermögens bedarf, ein blofses Objekt, das nicht zugleichsein eignes Subjekt sein kann 1B . Ebensowenig wird man dem Wesender Stiftung gerecht, wenn man ihre Persönlichkeit in ihren Zweckverlegt 17 . Eine Zwecksetzung ist ihr unentbehrlich, spielt aber beiihr keine andere Rolle, als bei der Körperschaft. Näher kommt demwahren Verhältnifs die Auffassung, dafs als Stiftungssubjekt der Willedes Stifters anzusehen sei 18 . Allein dieser Wille könnte nicht fort-leben, wenn er sich nicht in einem anstaltlichen Organismus verkörperthätte, der fort und fort lebendige Willensträger ihm dienstbar macht 19 .
IV. Arten. Die Stiftungen unterscheiden sich zuvörderst nachihrem Zweck. Eine mannichfach bevorzugte Stellung nehmen die„frommen“ oder „milden“ Stiftungen (piae causae) ein. Der Begriffumfafst an sich nur Stiftungen für religiöse und mit der Religion zu-sammenhängende Zwecke einschliefslich der Wohlthätigkeits - undSchulzwecke 20 , ist aber oft auf alle Stiftungen für gemeinnützigeZwecke ausgedehnt worden 21 . Daneben sind Stiftungen für andereerlaubte Zwecke zulässig 22 . Unter ihnen bilden die Fami liens tiftungeneine besondere Gattung 23 . se53S '
Mit der Eintheilung nach dem Zwecke kreuzt sich bei mancher
XV 398 ff. (Interessenzentrum). — Gegen die Vermögenspersonifikation R.Ger. VNr. 37.
16 Das Stiftungsvermögen ist nicht einmal, wie das Grundvermögen einer Ver-mögensgenossenschaft, ein wesentliches Substrat der Verbandspersönlichkeit. Denndie Stiftungsperson erfährt durch Mehrung oder Minderung ihres Vermögens keineWesensveränderung (R.Ger. V Nr. 37) und kann wenigstens zeitweilig ohne Ver-mögen bestehen.
17 So Savigny II 244 Anm. b, Puchta, Inst. § 191, Fand. u. Vorl. § 27,Gerber, Jalirb. f. D. II 349; ähnlich Walter § 85 (die der Stiftung innewohnendeIdee), Seuff. XVIII Nr. 4.
18 Zitelm ann, Jur. Pers. S. 72 ff., Förster IV § 285, Meurer I 76 ff.,Stobbe I 579 (in 1. Aufl. für Vermögenspersonifikation), Ileusler, Inst. I 254.
19 Gierke, Genossenschaftsth. S. 12 Anm. 3; Regelsberger, Pand. I 293.
20 Hieran halten viele Partikularrechte fest; so Württemb. L.R. v. 1610 III,6 § 1—6 (anders die früheren), Ilenneb. L.O. III, 3 c. 4, Jus culm. III t. 8 c. 9.Auch mufs dieser engere Begriff als gemeinrechtlich gelten; Mühlenbruch a. a. 0.S. 141 ff., Beseler § 72 Anm. 13 u. die dort gegebenen weiteren Nachweise.
21 Vgl. die b. Gierke, Genossenschaftsr. III 760 Anm. 12 angef. Partikular-rechte; dazu Bayr. L.R. III c. 4 § 5, Hamb. Stadtr. III t. 2 Art. 2 (Gries,Komm. II 229). Manche halten diesen weiteren Begriff für gemeinrechtlich; vgl.Beseler § 72 Anm. 14.
22 Roth, Jahrb. f. D. I 204; Stobbe I § 62 Anm. 2; Regelsberger § 88III 1. Dagegen verlangt das Bad. Stiftungsges. § 1 einen „öffentlichen“ Zweck.
23 Von ihren Besonderheiten wird bei den Familiengütern gehandelt werden.