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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 78. Stiftungen.

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auf dieser Grundlage aufgeführten Neubau verfiel sie sogar in denumgekehrten Fehler, die innere Verwandtschaft der Stiftung mit derKörperschaft ganz zu übersehen.

III. Wesen. Die Stiftung ist eine als Person anerkannte An-stalt 12 . Sie ist ein selbständiger gesellschaftlicher Organismus, dessenSeele der in ihm fortwirkende Wille des Stifters und dessen Körperder zur Verwirklichung dieses Willens hergestellte Verband vonMenschen bildet. Gleich der Körperschaft und der öffentlichen An-stalt ist sie also eine Verbandsperson 1S . Man darf freilich nicht, wiedies früher vielfach geschah, den Inbegriff der die Stiftungsvortheilegeniefsenden Personen zum Stiftungssubjekte erheben 14 . Allein nichtminder verkehrt ist die seit der Unterscheidung der Stiftung von denKorporationen herrschend gewordene Auffassung der Stiftung als einespersonifizirten Vermögens 15 . Person ist hier wie überall nur ein

12 Be sei er § 65 III. Gierke, Genossenschafter. II 967 ff., Genossenschaftsth.S. 12. Kosin, Oeff. Genoss. S. 21 ff. u. 48. Meurer I 75 ff. Regelsberger§ 75 II. Ygl. auchüngerl §44, Wächter §58, Ileuslerl 255 ff., Stobbe§ 49 u. 62, Holder, Ueber das Wesen der jur. Pers. S. 9 ff.

13 Vor der Aufnahme des Anstaltsbegriffes fafste das deutsche Kecht dieStiftungen gleich allen kirchlichen Verbandseinheiten als Herrschaftsverbände auf,deren Träger ein von irdischen Dienern vertretener Heiliger war; Ileusler I § 65.Durch den Rückzug des Heiligen zu Gunsten einer Anstaltsperson hat die Stiftungihre Verbandsnatur nicht eingebüfst. Blieb ja doch auch die Jurisprudenz bis aufHeise schon in Folge der Anwendung des Korporationsbegriffes auf die Stiftungüber deren Zugehörigkeit zu den menschlichen Verbänden einig. Nur wurdefreilich gerade bei der Stiftung die Vorstellung der fingirten Persönlichkeit besondersschroff durchgeführt. Und bis heute hat die Stiftung härter als die Körperschaftum die Anerkennung der Realität ihrer Verbandspersönlichkeit zu ringen.

14 Ueber die älteren Versuche, die Rechtssubjektivität der Wohlthätigkeits-anstalten in den körperschaftlichen Verband ihrer Insassen (dascollegium mise-rabilium) zu verlegen, vgl. Gierke, Genossenschafter. II 964, III 198, 361, 422,auch noch Müller zu Struv, Exerc. 7 th. 41 N. y, Leu, Eidgenöss. R. I Tit. 30 § 24.Heute begegnet nur noch bei der Familienstiftung bisweilen die Auffassung, dafsdie Familie das Rechtssubjekt sei; vgl. z. B. Pözl, Z. f. D. R. XVI 362, Walter§ 89, Bluntschli § 68. Doch ist, wenn vom preufsischen Landrecht abgesehenwird, auch hier eine derartige Konstruktion unausführbar; davon später.

15 So seit Heise (oben Anm. 10) die meisten Romanisten; vgl. z. B. Mühlen-bruch, Rechtl. Beurth. S. 78, Böcking, Lehrb. § 62, Röm. Privatr. § 24, Arndts§ 41, Wind scheid § 57 Anim 3 (der aber da, wo eine äufsere Anstalt vorhandenist,mit der Personifizirung des Vermögens die Personifizirung der Anstalt kon-kurriren läfst), Bekker § 69. Ebenso Renaud, D.P.R. § 56, Roth, Jahrb. f. D. I203 u. D.P.R. § 73, Unger, Krit. Uebersch. VI 159, Gengier, D.P.R. § 26 Z. 4S'. 86 ff. Auch Seuff. XXXV Nr. 93, XLIV Nr. 241. Auf das Gleiche läuft dieZweckvermögenstheorie hinaus. Ebenso die Theorien von Bruns in HoltzendorffsEncykl. I 415j Bolze a. a. 0. S. 186 ff., Karlowa, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G.