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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
vom späteren römischen Rechte den „ecclesiae“ gleichgestellten undals „Corpora“ anerkannten Wohlthätigkeitsanstalten 6 . Im Mittelalterwuchsen sie an Zahl und Bedeutung und erfreuten sich als kirchlicheRechtssubjekte, die an allen Privilegien der Kirche Tlieil nahmen,aber auch kirchlicher Leitung und Aufsicht unterstellt blieben, dereingehenden Fürsorge des kanonischen Rechtes. Schon in den letztenJahrhunderten des Mittelalters aber erblühte daneben ein rein welt-liches Stiftungswesen 7 . Seitdem und in wachsendem Mafse seit derReformation wurde das Stiftungswesen grundsätzlich von der Kircheabgetrennt. Je mehr dann einerseits ehemals kirchliche Aufgaben,wie Wohlthätigkeit und Unterricht, verweltlicht, andrerseits Stiftungenfür mancherlei in dem alten Begriffe der *,piae causae“ überhauptnicht enthaltene Zwecke üblich wurden, desto mehr erschien dasStiftungsrecht als ein Bestandtheil des allgemeinen bürgerlichenRechtes und die kirchliche Stiftung nur als ein besonderer Anwen-dungsfall desselben. In diesem Sinne wurde das Stiftungsrecht mehr-fach durch die Gesetzgebung neu geordnet 8 .
Die Theorie versäumte bis zum Beginne unseres Jahrhundertsden Ausbau eines selbständigen Stiftungsbegriffes. Sie behalf sichhier wie bei den öffentlichen Anstalten mit ihrem Korporationsbegriffe,dem die Stiftungen als „pia corpora“ wohl oder übel sich anpassenmufsten 9 . Erst Heise führte in die civilistische Lehre von denjuristischen Personen die Unterscheidung von Korporationen undStiftungen ein 10 . Seitdem hat die Theorie, die sich namentlich ausAnlafs des Städelsclien Beerbungsfalles eifrig mit den Stiftungen be-schäftigte 11 , den selbständigen Stiftungsbegriff' festgehalten. Bei dem
6 L. 13, 15, 17, 22, 23 C. 1, 2; 1. 32 (31), 35 (34), 42 § 6-9 (41 § 11—23),46 (45), 49 (48), 57 (55) C. 1, 3; Nov. 7, 120, 123, 131.
7 Auch die mittelalterliche Doktrin beachtet schon die rein weltlichen Stif-tungen; Gierke a. a. 0. III 422 Anm. 13.
8 Preufs. A. L.R. II, 19, auch II, 6 § 73 ff. u. 193 ff Hannov. St.O. § 125—128.Bayr. Ver. v. 6. März 1817, Gem.Ed. v. 1. Juli 1834 u. Gem.O. v. 1869 Art. 65 ff.(Pfalz. Art. 49 ff.). Wiirtt. Verw. Ed. v. 1. März 1822 § 120 ff. u. Ges. über die Ver-waltung der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften v. 21. Mai 1891. Bad.Stiftungsges. v. 5. Mai 1870. Hamb. Ges. v. 16. Sept. 1870. — Schweiz. Ges. h.Huber I 172 ff. — Entw. II § 70-76.
9 Gierke a. a. 0. III 198, 275, 361, 421 ff, 718 Anm. 73, 816 ff. Auch imPreufs. L.R. u. im Code civ. werden Korporationen u. Stiftungen grundsätzlichnicht geschieden.
10 Heise, Grundr. § 98 Anm. 15 u. § 106.
11 Oben Anm. 1. Gestritten wurde vornehmlich über drei Fragen: Erforder-nifs der Staatsgenehmigung, Gültigkeit der Erbeseinsetzung einer noch nicht existentenStiftungsperson, Unterschied „milder“ und „gemeinnütziger“ Stiftungen.