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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der 'Verbandspersönlichkeit.

gebung jede öffentliche Anstalt umgestalten oder auf heben 52 , ist aberauch bei der Verfügung über eine Staatsanstalt insoweit an Gesetzes-form gebunden, als ihr Bestand auf einem Gesetze beruht 58 . DurchGesetz oder Satzung kann auch einem vom Willen unabhängigenThatbestande abändernde oder aufhebende Wirkung beigelegt sein 54 .

Die Hinterlassenschaft einer beendigten öffentlichen Anstaltfällt, wenn nicht durch besondere Bestimmung ein anderer Rechts-nachfolger berufen ist 56 , an den Verband, dem ihr Leben entstammt,mithin bei Staatsanstalten an den Staat, dagegen bei Gemeinde-anstalten an die Gemeinde 66 und bei Kirchenanstalten an die Kirche 67 .Dabei findet eine Gesammtnachfolge statt, für die die Regeln dersozialen Succession gelten 58 .

Sicherungsanstalt fordert das R.Ges. v. 22. Juni 1889 § 66 ff. den Antrag einesbetheiligten Ausschusses, Staates oder Kommunalverbandes, die Anhörung deranderen betheiligten Ausschüsse, Staaten und Kommunal verbände und die Ge-nehmigung des Bundesratlies.

52 Im Uebrigen kann er über den Bestand einer kommunalen oder kirchlichenAnstalt beute nur im Falle besonderer gesetzlicher oder statutarischer Ermächtigungeinseitig verfügen; Gierke, Genossenschaftsth. S. 846 ff, Ilinscbius, Kirchenr.II 471 ff

53 Gierke a. a. 0. S. 848 Anm. 1. Das Gesetz müfste denn, wie das Reichs-bankges. § 41, eine Aufhebung oder Umgestaltung im Verwaltungswege ausdrück-lich Vorbehalten haben.

54 An sich wird die Anstalt weder durch den Wegfall der von ihr verbundenenPersonen noch durch Vermögensverlust oder (sofern sie zulässig) Konkurseröffnungbeendigt; Gierke, Genossenschaftsth. S. 834 u. 842, auch oben § 70 Anm. 7.

55 Vgl. z. B. R.Ges. v. 22. Juni 1889 § 67 über die Möglichkeit, dafs mitGenehmigung der betheiligten Landesregierungen das Vermögen einer aufgelöstenVersicherungsanstalt von einer anderen Versicherungsanstalt übernommen wird.Ferner Reichsbankges. § 41 Abs. 2: Anfall des Bankvermögens zur Hälfte an dieAntheilseigner, zur Hälfte an das Reich. Wird eine Anstalt durch Vereinigungoder Zertlieilung aufgelöst, so succedirt ihr regelmäfsig die an ihre Stelle getreteneVerbandsperson oder Verbandspersonenmehrheit; so namentlich bei Kirchenanstalten,vgl. oben § 69 Anm. 30, 31, 33 u. 35 u. § 70 Anm. 60 61.

66 Nach dem R.Ges. v. 22. Juni 1889 § 67 fällt das Vermögen einer auf-gelösten Versicherungsanstalt, jenachdem sie Staatsanstalt oder Anstalt einesweiteren Kommunalverbandes ist, an den betreffenden Staat oder Kommunalverband;bei einer gemeinsamen Versicherungsanstalt erfolgt der Anfall nach Antheilen andie betheiligten Staaten oder Kommunalverbände.

67 Gierke, Genossenschaftsth. S. 868 Anm. 1. Vielfach wird freilich daskirchliche Heimfallsrecht bestritten und nur unter grundsätzlicher Verwerfungkünftiger Saekularisationen eine Verpflichtung des Staates zur Wiederverwendungdes ihm anfallenden Kirchenvermögens für kirchliche Zwecke anerkannt; vgl. diea. a. O. angef. Verfassungsbestimmungen.

58 R.Ges. v. 22. Juni 1889 § 67 Abs. 2. Ueber fortbestehende Zweckgebunden-heit Gierke a. a. 0. S. 871, über Liquidation ib. S. 886 ff. u. 889 Anm. 1.