§ 77. Oeft'entliche Anstalten.
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Verbände bleiben individuelle Rechtsverhältnisse, bei denen die ver-bundenen Personen der Verbandsperson als Dritte gegenüberstehen 46 .Auch hier aber begegnen gemischte Rechtsverhältnisse, die als an-staltliclie Sonderrechtsverhältnisse den körperschaftlichen Sonderrechts-verhältnissen entsprechen 47 . Bei vielen Anstalten werden derartigeVerhältnisse unmittelbar durch die Anstaltsverfassung als wesentlicheBestandteile des Verbandsrechtes begründet. So sind verfassungs-mäfsige Sonderrechte und Sonderpflichten mitunter mit einer anstalt-lichen Organträgerschaft verknüpft 48 , nicht selten aber auch denAnstaltsbetheiligten zugewiesen 49 .
6. Veränderung und Beendigung. Die öffentliche Anstalthat im Zweifel keine Verfügung über ihren eignen Bestand 50 . Da-gegen kann sie durch eine öffentlichrechtliche Willensaktion des Ver-bandes, dem ihr Leben entstammt, umgestaltet oder aufgehoben werden.Ist sie keine Staatsanstalt, so ist regelmäfsig überdies staatliche Ge-nehmigung erforderlich 51 . Der Staat kann im Wege der Gesetz-
Rechte auf Theiluahne am Austaltsleben und Pflichten zur Unterwerfung unter dieAnstaltsgewalt.
46 Dahin gehören vielfach auch die Rechtsverhältnisse aus Rechtsgeschäften,die von der Anstalt zwar in Erfüllung ihres Lebenszweckes, jedoch in den gewöhn-lichen Formen des Privatrechtes (z. B. als Versicherungsverträge, Darlehnsverträge,Versorgungsverträge) mit Genufssubjelcten abgeschlossen werden.
47 So die Besoldungsansprüche und die Ersatzverbindlichkeiten aus Organ-trägerschaft; vgl. R.Ges. v. 22. Juni 1889 § 47 u. 59. Oder die Ivirchstuhlrechteund die Rechte an Begräbnifsstätten, falls sie gegenüber einer kirchlichen Anstaltund somit nicht als körperschaftliche Sonderrechte begründet sind; Gierke, Ge-nossenschaftsth. S. 196 ff. Rechtsgeschäfte der in Anm. 46 bezeichneten Art nehmenöffentlickrecktliche Bestandtheile auf, sobald sie eine personenrechtliche Beziehungzur Anstalt bewirken oder voraussetzen.
48 So das Recht des Pfründners an der Pfründe; Gierke, Genossenschaftsr.III 274, 295 u. 717 Anm. 10, Genossenschaftsth. S. 196; Grofs, Das Recht ander Pfründe, Graz 1888; Bernatzik a. a. 0. S. 290; R.Ger. I Nr. 76.
49 So die Rechte der Antkeilseigner der Reichsbank auf Dividende und imFalle der Aufhebung der Reichsbank oder des Erwerbes der Antheile durch dasReich auf eine Quote des Bankvermögens; Reichsbankges. § 23—23 u. 41. Oderdie Beitragspflichten und Rentenansprüche der Versicherten bei den Versicherungs-anstalten nach R.Ges. v. 22. Juni 1889 § 9 ff.
60 Doch kann nach dem Bad. Ges. v. 9. Apr. 1880 § 9 eine Sparkasse durchBescklufs der Anstaltsorgane mit Zustimmung der Gemeindeversammlung oder Ge-meindevertretung und mit Genehmigung des Staates ihre Satzungen abändern undsogar sich selbst auflösen. In gewissem Umfange kann auch eine Versicherungs-anstalt durch Abänderung ihres Statutes mit Genehmigung des Reichsversicherungs-amtes nach R.Ges. v. 22. Juni 1889 § 55—56 sich selbst umgestalten.
51 So durchweg bei Gemeindeanstalten, heute aber regelmäfsig auch beiKirchenanstalten. — Zu Veränderungen in dem territorialen Bestände einer Ver-
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