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Zweites Kapitel. Das Recht der Yerbandspersönlichkeit.
schlielslich für alle Verbindlichkeiten der Anstalt haftet. Doch kannnatürlich andere Personen eine von ihnen übernommene oder ihnengesetzlich auferlegte bürgschaftliche Haftung für die Anstaltsverbind-lichkeiten treffen. Bei manchen Anstalten ist eine allgemeine bürg-schaftliche Haftung des ihnen übergeordneten staatlichen oder körper-schaftlichen Verbandes durch Gesetz oder Satzung begründet 41 .
4. Handlungsfähigkeit. Gleich der Körperschaft vermagdie Anstalt durch ihre Organe zu handeln 42 . Ihre Handlungsfähig-keit ist aber in engere Grenzen eingeschlossen. Denn da den Kernihrer Persönlichkeit statt eines ihr immanenten Gemeinwillens ein ihrtranscendenter Stiftungswille bildet, den ihre Organe nur entfalten,nicht abändern können, ist ihre Handlungsfreiheit nicht nur durchden ihr gesetzten Lebenszweck, sondern auch durch die ihr ein füralle Mal auferlegte Willensbestimmung eingeschränkt. Im Zusammen-hänge hiermit ist sie einer stärkeren Aufsicht und Mitwirkung höhererWillensträger unterworfen 43 . Innerhalb ihres verfassungsmäfsigenLebeusbereiches aber kann sie Handlungen jeder Art mit rechtlicherWirkung vornehmen. Sie kann daher auch rechtswidrig handeln undhierdurch eine Ersatz Verbindlichkeit auf sich laden 44 .
5. Innere Rechtsverhältnisse. Zwischen der Anstalts-person und den durch Organstellung oder Betheiligung ihr ein- oderangegliederten Personen bestehen verfassungsmäfsige Rechtsverhältnissesozialrechtlichter Art, die vermöge der öffentlichen Natur der Anstaltdem öffentlichen Rechte angehören 46 . Unberührt vom anstaltlichen
41 Staatsgarantie für die Verpflichtungen der Seehandlung in C.O. v. 17. Jan.1820 Z. V. Subsidiäre Haftung der Bundesstaaten und zunächst der etwa vor-geordneten Kommunalverbände für die Verbindlichkeiten der Versicherungsanstaltennach R.Ges. v. 22. Juni 1889 § 44. Gemeindebürgschaft für Sparkassen nach Bad.Ges. y. 9. April 1880 § 1.
42 Gierke, Genossenscliaftsth. S. 629 ff., Meurer I 75 ff. u. 91 ff, Regels-berger § 90 III.
43 Für die Staatsanstalten bestehen mitunter eigne staatliche Aufsichtsbehörden,wie z. B. das Bankkuratorium nach Reichsbankges. § 25 oder die Staatskommissarebei den Versicherungsanstalten nach R.Ges. v. 22. Juni 1889 § 63. Bei Gemeinde-anstalten konkurriren kommunale und staatliche Mitwirkung und Aufsicht; vgl.z. B. Bad. Ges. v. 9. Apr. 1880 § 9 u. 16. Ebenso bei den KirchenanstaltenKirchen- und Staatsaufsicht.
44 Anerkannt in Entw. II § 77.
46 So die amtlichen Rechte und Pflichten der Organe; so aber auch dieRechte auf Theilnahme am Anstaltsgenusse (z. B. am Unterrichte einer Universitätoder höheren Schule oder an der Versicherung durch eine Versicherungsanstalt)und die Pflichten zur Betheiligung (z. B. bei Zwaugsversicherungsanstalten, vgl.R.Ges. v. 22. Juni 1889 § 1 ff), sowie die aus solcher Betheiligung entspringenden