§ 77. Oeffentliche Anstalten.
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Organ haben 3C , findet sich bei anderen eine mehrgliedrige Organisationmit Vorständen, Ausschüssen und Versammlungen 37 . Die Organ-bildung erfolgt mitunter ausschliefslich und fast immer zum Theildurch Willensaktionen des der Anstalt übergeordneten Verbandes,vielfach aber auch durch Wahlen oder andere innere Lebensvorgängeder Anstalt selbst. Die Anstaltsverfassung kann sich so einer Körper-schaftsverfassung stark annähern 38 .
Doch kann die Anstalt Mitglieder im technischen Sinne nichthaben. Es giebt eine Mitgliedschaft in den zu Anstaltsorganen be-stellten Kollegien, aber keine Anstaltsmitgliedschaft 39 . Alle Personen,die abgesehen von einer Organstellung zum Genüsse der von derAnstalt gespendeten ideellen und materiellen Vortheile berufen werden,sind nur ihre Destinatäre (Genufsberechtigten). Wenn freilich ver-fassungsmäi'sig ein fester Kreis von „Betheiligten“ abgegrenzt ist, dienicht nur bestimmte Rechte und Pflichten gegen die Anstalt haben,sondern auch zur Organbildung mitberufen sind, ähnelt ihr Verhältnifsstark einer Mitgliedschaft 40 -
3. Rechtsfähigkeit. Die öffentliche Anstalt ist gleich anderenVerbandspersonen sowohl öffentlicher wie privater Rechte und Pflichtenfähig. Auf dem Gebiete des Privatrechtes ist sie vor Allem ver-mögensfähig. Ihr Vermögen ist ein vollkommen selbständiges Per-sonenvermögen, das daher stets in erster Linie und im Zweifel aus-
36 Die einfachste Verfassung ist die einer Pfründe, deren einziges Organ derjeweilige Inhaber ist.
37 So bei der Reichsbank Direktorium, Generalversammlung und Centralaus-schufs als unmittelbare und überdies zahlreiche mittelbare Organe; R.Ges. v.14. März 1875 § 26—34. Bei den Versicherungsanstalten Vorstand, Ausschufs undAufsichtsrath, örtliche Vertrauensmänner, Schiedsgericht; R.Ges. v. 22. .Tuni 188§ 46 ff. Man denke ferner an die Universitätsverfassung.
38 So bei den in der vor. Anm. erwähnten Anstalten oder bei den Bergbau-hülfskassen nach Pfeufs. Ges. v. 5. Juni 1863.
39 Vgl. R.Ges. v. 22. Juni 1889 § 59 Ueberschrift: „Mitglieder der Organe“.Solche Organmitgliedschaft ist auch, wo die Universitäten und Fakultäten als An-stalten gelten, die Mitgliedschaft in ihnen.
40 So das der Antheilseigner der Reichsbank, die die Generalversammlungbilden und den Centralausschufs wählen; Reichsbankges. § 26—34. Oder das derbetheiligten Arbeitgeber und Arbeiter bei einer Versicherungsanstalt, deren Aus-schufs und Aufsichtsrath aus Vertretern der Betheiligten gebildet werden und zuderen Vorstand gleichfalls solche Vertreter gehören können und in Ermangelungeines Aufsichtsraths gehören müssen; R.Ges. v. 22. Juni 1889 § 48 ff. Vgl. auchBad. Ges. v. 9. April 1880 § 11 (engere Ausschüsse, Generalversammlungen oderandere Organe können zur Ueberwachung der Verwaltung oder „zur Vertretungder Einleger“ bei den Sparkassen bestellt werden).
Binding, Handbach. II. 3, I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 41