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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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640 Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

abzweigt und durch Einstiftung eines einheitlichen Willens beseelt.Möglich ist auch, dafs eine durch privaten Stiftungsakt ins Leben ge-rufene Anstalt sofort oder später durch einen öffentlichrechtlichenAneignungsakt zur öffentlichen Anstalt erhoben wird 30 . Während derStaat in der Errichtung öffentlicher Anstalten unbeschränkt ist 31 , be-darf die Errichtung durch andere öffentliche Verbände regelmäßig derstaatlichen Genehmigung 32 . Mit der Errichtung wird meist zugleicheine Vermögensübereignung an die Anstalt verbunden 83 . Die An-erkennung ihrer Persönlichkeit erlangt die Anstalt entweder kraft all-gemeiner Rechtsregel oder kraft eines für sie geschaffenen besonderenRechtssatzes unmittelbar mit ihrer Entstehung 34 .

2. Verfassung. Die öffentliche Anstalt bedarf einer sie zurrechtlichen Einheit organisirenden Verfassung 85 .

Als Organe der Anstalt können Einzelpersonen, Kollegien oderVersammlungen fungiren. Während manche Anstalten nur ein einziges

30 Hier wird der Privatwille in den öffentlichen Willen aufgenommen. Essind besonders derartige Fülle, in denen für eine öffentliche Anstalt der NameStiftung gebraucht zu werden pflegt. Auch Entw. II § 77 spricht vonStiftungenund Anstalten des öffentlichen Rechts.

31 Die Errichtung der Versicherungsanstalten für Alters- und Invaliditäts-Versicherung bedarf der Genehmigung des Bundesraths; R.Ges. v. 22. Juni 1889 § 42.Soweit nicht ein Staatsorgan zur Errichtung bestimmter Anstalten ein für alle Malgesetzlich ermächtigt ist, mufs die Errichtung durch Spezialgesetz erfolgen. DerStaat kann nicht blos Staatsanstalten, sondern auch mit oder ohne Mitwirkung desnäckstbetheiligten Verbandes Gemeinde- und Körperschaftsanstalten errichten oderStaatsanstalten in solche verwandeln.

32 So auch bei allen Kirchenanstalten. Hinsichtlich der Gemeindeanstaltenvgl. z. B. Bad. Ges. v. 9. April 1880 § 1.

33 Doch kann die Dotation auch ganz oder theilweise durch Vermögens-Zuwendung eines Anderen, der dann oft ungenauStifter genannt wird, erfolgen.Auch können manche Anstalten (z. B. Schulen, Sparkassen, Versicherungsanstalten)ohne jedes eigne Vermögen als vermögensfähige Subjekte ins Leben treten.

34 Kraft allgemeiner Rechtsregel gelten z. B. nach gemeinem R. die kirchlichenAnstalten, nach R.Ges. v. 22. Juni 1889 § 42 die Versicherungsanstalten, nach Ireufs.L.R. II, 12 § 54 die Universitäten und höheren Schulen, sobald sie gehörig er-richtet sind, als Personen; nach Bad. Ges. v. 9. April 1880 § 1 erlangt die Spar-kasse durch die erforderliche Staatsgenehmigungals öffentliche Anstalt das Rechtder juristischen Persönlichkeit. Kraft eines besonderen Rechtssatzes trat z. B.die Reichsbank nach R.Ges. v. 14. März 1875 § 12 alsjuristische Person ins Leben.

36 Die Anstaltsverfassung beruht theils auf allgemeinen Rechtssätzen theilsauf einem der einzelnen Anstalt eigenthümlichen Satzungsrecht. Vgl. z. B. R.Ges.v. 22. Juni 1889 § 54 56 über das für jede Versicherungsanstalt zu errichtendeStatut, Bad. Ges. v. 9. April 1880 § 2 über dieSatzungen der Sparkassen; auchReichsbankges. § 40 u. Statut der Reichsbank v. 21. Mai 1875; Universitäts- undFakultätsstatutc u. s. w.