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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 77. Oeffentliclie Anstalten.

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Unter ihren Gliedpersonen finden sich neben Körperschaften .zahl-reiche Anstalten 20 . Nach gemeinem Rechte ist sogar die einzelnePfründe eine besondere Anstaltsperson 27 .

4. Sonstige Körp erschaftsanstalten. Möglich ist die Ab-zweigung einer öffentlichen Anstalt von jeder öffentlichen Körperschaft 28 .

IV. Rechtsgrundsätze. Da die für öffentliche Anstaltengeltenden Rechtssätze einerseits bei den einzelnen Anstaltsgattungensehr von einander abweichen, andrerseits überwiegend dem öffentlichenRechte angehören, ist hier nur Weniges zu bemerken.

1. Entstehung. Der Bestand einer öffentlichen Anstalt kannauf Unvordenklichkeit beruhen zo . Die Neuerrichtung einer öffentlichenAnstalt erfolgt durch einen öffentlichrechtlichen Schöpfungsakt, ver-möge dessen der Träger eines über den Individualwillen erhöhtenöffentlichen Willens von seinem eignen Verbandsorganismus einenzu selbständigem Leben befähigten gesellschaftlichen Organismus

73 ff.). Dagegen sind sowohl die katholische Landeskirche wie die protestantischenLandeskirchen in Bayern (ib. II 97 ft.) u. Baden (ib. S. 261 ff.) ausdrücklich fürvermögensfähig erklärt. Im Uebrigen ist die privatrechtliche Persönlichkeit derkatholischen Landeskirche, da sie kein selbständiger Organismus ist, zu verneinen(ib. S. 90 ff.), während die protestantischen Landeskirchen im Zweifel für ver-mögensfähig zu halten sind (vgl. Preufs. Ges. v. 3. Juli 1876 § 19).

26 Der Anstaltshegriff des kanonischen Rechtes hat sich in der katholischenKirche erhalten und ist auch in der protestantischen Kirche wieder zur Geltunggelangt; Gierke a. a. 0. III 799 ff. Anstaltspersonen sind gemeinrechtlich undauch nach den neueren Landesgesetzen die Lokalkirchen (Kirchenfabriken), die Bis-thümer, die Pfründen (unten Anm. 27) und die besonderen kirchlichen Anstalten(z. B. Seminare, Emeritenanstalten, personifizirte Kirchenfonds u. s. w.); vgl.Meurer a. a. 0. II 133 ff., 164 ff, 266 ff., 277 ff, 286 ff., 384 ff. Auch im Gebietedes Preufs. L.R. ist, da in § 160 u. 170 II, 11 der richtigen Ansicht nach nureine Vermuthung für Eigenthum der Kirchengemeinde am örtlichen Kirclienver-mögen aufgestellt wird, neben dem kirchlichen Genossenschaftsgut kirchliches An-staltsgut vorhanden; Meurer II 290 ff. u. 307 ff., Friedberg, Ivirchenr. § 175Anm. 2021. Ueber die Rechtssubjektivität der kirchlichen Anstalten vgl. nochSchulte, De rerum eccles. domino, Berol. 1851, Die Erwerbs- u. Besitzfähigkeitder deut. kathol. Bisthümer, Prag 1860, Die jur. Persönl. der lcath. Kirche, Giefsen1869; Hübler, Der Eigenthümer des Kirchenguts, Leipz. 1868, S. 112 ff;Winterstein, Der Begriff der Kirche im kirchlichen Vermögensr., Leipzig undWien 1888.

27 Gierke a. a. 0. III 273 ff, Meurer a. a. 0. II 164ff, Seuff. XL Nr. 33;(unrichtig verneint f. Mecklenburg v. Böhlau, L.R. III 75 ff.). Ebenso zweifellosnach bad. R. (Meurer II 269 ff.) u. säcbs. R. (ib. S. 286ff.), aber wohl auch nachpreufs. L.R. (ib. S. 311 ff.) u. französ. R. (ib. S. 394 ff.).

28 So finden sich ständekörperschaftliche Banken und Versorgungsanstalten,landschaftliche Banken u. s. w.; Gierke a. a. 0. I 1067 Anm. 74 u. 78.

29 Dies ist z. B. bei vielen kirchlichen Anstalten der Fall.