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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Reclit der Verbandspersönlichkeit.

bestimmung gebundenes Sondervennögen zugewiesen sein 6 . Soll aberdie Einrichtung ganz auf sich selbst gestellt und das ihren Zweckendienende Vermögen von allem sonstigem öffentlichen Vermögen voll-kommen getrennt werden, so wird eine öffentliche Anstalt mit eignerPersönlichkeit errichtet.

II. Geschichte. Der Begriff der öffentlichen Anstalt hat sichim Kirchenrechte entwickelt 8 . Wie die Kirche im Ganzen sich alsvon Gott gestiftete Heilsanstalt auffafste und ausgestaltete, so er-schienen ihre seit der Besonderung des Kirchenvermögens mit selb-ständiger Rechtssubjektivität bekleideten Theileinheiten als anstaltlicheVerbandspersonen. Durchweg herrscht bereits im kanonischen Rechtder Anstaltsbegriff. In das weltliche Recht trat er seit der Um-bildung alter Herschaftsverbände zu obrigkeitlichen Verbandseinheitenein 7 . Mehr und mehr suchte dann der moderne Staat, wie er sichselbst als Wohlfahrtsanstalt betrachtete und formte, so nicht nur denüberkommenen engeren Verbänden ein anstaltliches Gepräge zu ver-leihen, sondern auch einzelne neue Aufgaben durch Errichtung neueröffentlicher Anstalten zu lösen 8 . Doch blieb, da im Gegensätze zurZertheilung des Kirchenvermögens die Einheit des Staatsvermögensdurchdrang, die Ausrüstung reiner Anstalten mit eigner Persönlichkeitim weltlichen öffentlichen Rechte immer die Ausnahme. Durch dieWiederbelebung des Körperschaftswesens wurde das Gebiet der öffent-lichen Anstalt verengt. Auch heute aber spielt sie nicht blos imKirchenrecht, sondern auch im weltlichen Recht eine bedeutende Rolle.

Von der Theorie wurde gleichwohl bis in die neueste Zeitdas eigenartige Wesen der öffentlichen Anstalt nicht erkannt. Diemittelalterlichen Juristen unterstellten sie ihrem Korporationsbegriff 9 ,der freilich gerade deshalb bei den Kanonisten eine anstaltlicheFärbung annahm, immer aber doch auf rein anstaltliche Gebilde erstnach gewaltsamer Umbiegung anwendbar wurde 10 . Später empfandman um so weniger das Bedürfnifs eines besonderen Anstaltsbegriffes,

6 Hiervon bei den Sondervermögen (unten Absckn. II Kap. 1).

6 Gierke, Genossenschafter. II 546 ff., III 116 ff., 243 ff., 799 ff.

7 A. a. 0. II 958 ff., III 785 ff.

8 A. a. 0. I 875 ff, 910, 960, 991 ff., 1052 ff., 1065 ff.

3 A. a. 0. III 115, 117 ff., 194 ff, 248 ff, 355 ff, 421 ff, 716 ff, 816 ff. -Ueber unentwickelt gebliebene Keime eines selbständigen Anstaltsbegriffes ib. S.195 u. 252.

10 So behalf man sich hei kirchlichen Instituten mit einem Einzelvorstehermit der Ausflucht, dals hier Einer an Stelle einer Gesammtheit stehe; a. a. 0.III 272, 421.