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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 77. Oeffentliche Anstalten.

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Hieraus ergiebt sich die Berechtigung, auf solche Gesellschaften grund-sätzlich das Körperschaftsrecht anzuwenden und alle Folgerungen hierausbis zu der durch ausdrückliche Verbote gesetzten Grenze zu ziehen 48 .

Sechster Titel.Anstalten.

§ 77. Oeffentliche Anstalten * 1 .

I. Begriff. Unter Anstalt verstehen wir einen als Verbands-person anerkannten gesellschaftlichen Organismus, den fort und fortein ihm von aufsen eingepflanzter einheitlicher Stiftungswille durch-herrscht (§ 60). Doch werden im weiteren Sinne auch dauernde Ein-richtungen ohne eigne Persönlichkeit als Anstalten bezeichnet 2 3 .

Eine öffentliche Anstalt ist eine solche, deren Sozialrechteinen Bestandtheil der öffentlichen Rechtsordnung bildet 8 . Auch imGebiete des öffentlichen Rechtes wird der Name der Anstalt vielfachfür Einrichtungen ohne eigne Persönlichkeit gebraucht 4 * . Bis zu einemgewissen Grade kann auch einer derartigen Einrichtung ein unab-hängiger Bestand gesichert und namentlich ein durch seine Zweck-

Erweiterung der Rechtsfähigkeit eines vorhandenen Subjektes stattflndet; Dern-burg I § SO, Förster-Eccius § 282 S. 663, Gierke S. 120 Anm. 1. Unrichtigdaher Strieth. LXXVI 138, LXXX 54 u. namentlich auch R.Ger. b. Seuff.XLII Nr. 112.

48 Gierke S. 109 ff. Dagegen will Ros in S. 124 ff. die erlaubte Privat-gesellschaft unter Wegdeutung der inneren Körperschaftsrechte einheitlich alsdeutschrechtliche Gesellschaft mit einem zur gesammten Hand besessenen Souder-vermögen konstruiren.

1 Gierke, Genossenschaftsr. II § 37, Genossenschaftstk. S. 11 ff. u. 169.Beseler, D.P.R. § 65 III. Meurer a. a. 0. I 73 ff. Rosin, Oeff. Genoss. S.48 ff. Preufs a. a. 0. S. 249 ff. Bernatzik, Arch. f. öff. R. V 254 ff. Dern-b-urg, Pand. § 62. Regelsberger, Pand. § 75 II u. 88ff. Förster-EcciusIV § 285.

2 So im Sprackgebrauche des Lebens auch Einrichtungen für gröfsere Privat-unternehmen (Heil-, Transport-, Verkehrs-, Kunst-, Leih-, Zubereitungsanstaltenu. s. w.). Dieser Sprachgebrauch ist z. B. in Art. 272 Z. 3 des H.G.B. über-gegangen.

3 Die Abgrenzung gegen die privaten Anstalten mufs nach gleichen Gesichts-punkten wie bei den Körperschaften erfolgen, bleibt aber ebenso unsicher; vgl.oben § 75 I. Dazu Rosin a. a. 0. S. 21, Regelsberger § 91. Der NameAnstalt entscheidet noch nicht für öffentliche Natur; R.Ger. IX Nr. 70. Andrer-seits kann auch eine alsStiftung bezeichnete Anstalt eine öffentliche sein;unten Anm. 30.

4 Jellinek, Syst, der subj. öff. R. S. 212 ff.; Rosin a. a. 0. S. 49 Anm.

34, Arbeiterversich. I 44911'.; Regelsberger § 87.