§ 77. Oeffentliche Anstalten.
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Hieraus ergiebt sich die Berechtigung, auf solche Gesellschaften grund-sätzlich das Körperschaftsrecht anzuwenden und alle Folgerungen hierausbis zu der durch ausdrückliche Verbote gesetzten Grenze zu ziehen 48 .
Sechster Titel.Anstalten.
§ 77. Oeffentliche Anstalten * 1 .
I. Begriff. Unter Anstalt verstehen wir einen als Verbands-person anerkannten gesellschaftlichen Organismus, den fort und fortein ihm von aufsen eingepflanzter einheitlicher Stiftungswille durch-herrscht (§ 60). Doch werden im weiteren Sinne auch dauernde Ein-richtungen ohne eigne Persönlichkeit als Anstalten bezeichnet 2 3 .
Eine öffentliche Anstalt ist eine solche, deren Sozialrechteinen Bestandtheil der öffentlichen Rechtsordnung bildet 8 . Auch imGebiete des öffentlichen Rechtes wird der Name der Anstalt vielfachfür Einrichtungen ohne eigne Persönlichkeit gebraucht 4 * . Bis zu einemgewissen Grade kann auch einer derartigen Einrichtung ein unab-hängiger Bestand gesichert und namentlich ein durch seine Zweck-
Erweiterung der Rechtsfähigkeit eines vorhandenen Subjektes stattflndet; Dern-burg I § SO, Förster-Eccius § 282 S. 663, Gierke S. 120 Anm. 1. Unrichtigdaher Strieth. LXXVI 138, LXXX 54 u. namentlich auch R.Ger. b. Seuff.XLII Nr. 112.
48 Gierke S. 109 ff. — Dagegen will Ros in S. 124 ff. die erlaubte Privat-gesellschaft unter Wegdeutung der inneren Körperschaftsrechte einheitlich alsdeutschrechtliche Gesellschaft mit einem zur gesammten Hand besessenen Souder-vermögen konstruiren.
1 Gierke, Genossenschaftsr. II § 37, Genossenschaftstk. S. 11 ff. u. 169.Beseler, D.P.R. § 65 III. Meurer a. a. 0. I 73 ff. Rosin, Oeff. Genoss. S.48 ff. Preufs a. a. 0. S. 249 ff. Bernatzik, Arch. f. öff. R. V 254 ff. Dern-b-urg, Pand. § 62. Regelsberger, Pand. § 75 II u. 88ff. Förster-EcciusIV § 285.
2 So im Sprackgebrauche des Lebens auch Einrichtungen für gröfsere Privat-unternehmen (Heil-, Transport-, Verkehrs-, Kunst-, Leih-, Zubereitungsanstaltenu. s. w.). Dieser Sprachgebrauch ist z. B. in Art. 272 Z. 3 des H.G.B. über-gegangen.
3 Die Abgrenzung gegen die privaten Anstalten mufs nach gleichen Gesichts-punkten wie bei den Körperschaften erfolgen, bleibt aber ebenso unsicher; vgl.oben § 75 I. Dazu Rosin a. a. 0. S. 21, Regelsberger § 91. Der Name„Anstalt“ entscheidet noch nicht für öffentliche Natur; R.Ger. IX Nr. 70. Andrer-seits kann auch eine als „Stiftung“ bezeichnete Anstalt eine öffentliche sein;unten Anm. 30.
4 Jellinek, Syst, der subj. öff. R. S. 212 ff.; Rosin a. a. 0. S. 49 Anm.
34, Arbeiterversich. I 44911'.; Regelsberger § 87.