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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 77. Oeffentlicke Anstalten.

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je mehr anstaltliclie Züge man in den Korporationsbegriff hineintrag * 11 .Aber auch nachdem man in unserem Jahrhundert den Körperschaftsbegriffschärfer und reiner erfafst und ihm einen selbständigen Stiftungs-begriff gegenübergestellt hatte, pflegte man die öffentlichen Anstaltenentweder zwischen Korporationen und Stiftungen ganz zu übersehenoder den Stiftungen beizugesellen. Nur allmählich bricht sich dieErkenntnifs Bahn, dafs der hergebrachte Stiftungsbegriff zu eng ist,um alle anstaltlichen Verbandspersonen zu umfassen.

III. Arten. Die öffentlichen Anstalten lassen sich nach derBeschaffenheit ihrer Lebenszwecke unterscheiden. Von gröfserer Be-deutung aber ist die hiermit sich kreuzende Unterscheidung der An-stalten nach der Herkunft des ihnen eingepflanzten öffentlichen Willens.

1. Staatsanstalten. Als Staatsanstalten gelten nicht nuralle nachweislich vom Staate abgezweigten und nicht etwa einemengeren Verbände eingegliederten, sondern überhaupt alle nicht alsAnstalten eines anderen Verbandes anerkannten öffentlichen Anstalten.Eine Reichsanstalt mit eigner Persönlichkeit ist die Reichsbank 12 .Unter den Landesanstalten mit eigner Persönlichkeit begegnen Uni-versitäten und höhere Schulen 13 , Versicherungs- und Rentenanstal-ten 14 , Kreditinstitute und Hülfskassen 15 , Armen- und Versorgungs-

11 Oben § 58 IV. Die naturrechtlicke Gesellschaftslehre brachte die An-stalten bei dersocietas inaequalis unter; oben S. 462 Amn. 14.

12 R.Ger. XV Nr. 54. Rosin, Oeff. Genoss. S. 50 ff. A. M. Lab and,Staatsr. II 136 ff., der die Reichsbank für eine Korporation erklärt.

13 Preufs. A.L.R. II, 12 § 1 u. 54. Gierke, Genossenschaftsr. I 875 ff.Förster-Eccius IV 702. Die Akademie der Wissenschaften gilt auch inPreufsen als Korporation; Förster-Eccius a. a. 0. Anm. 40.

14 Gierke a. a. 0. S. 1052 ff. u. 1060 ff, Lewis, Versicherungsr. S. 147 ff,Förster-Eccius IV 705, Leuthold, Sachs. Verwaltungsr. § 9 u. 36. Ohder Charakter der Anstalt oder der der Körperschaft überwiegt, ist hier oft (z. B.bei den öffentlichen Feuersozietäten, den öffentlichen Witwen- und Waisenkassenu. s. w.) sehr bestritten; vgl. oben § 75 Anm 34. Unter allen Umständen aber istes verfehlt, wenn Eccius a. a. 0. S. 703 ff. alle in Preufsen nach § 651 A.L.R. 1,

11 u. C.O. v. 29. Sept. 1833 staatlich genehmigten gemeinschaftlichen Witwen-, Sterbe-und Aussteuerkassen, ferner die Knappschaften und die reichsgesetzlich geregeltenKrankenkassen und Berufsgenossenschaften für Unfallversicherung nicht als Körper-schaften, sondern nur als Anstalten gelten lassen will.

15 Gierke a. a. 0. S. 1065 ff, Förster-Eccius IV 704 ff, Leuthold a.a. 0. § 42. Dahin gehören Staatsbanken, Landeskulturrentenbanken (wie diepreufs. Rentenbanken nach Ges. v. 2. März 1850, die sächs. Landrentenbank undLandeskulturrentenbank u. s. w.), Kreditinstitute (z. B. das kön. Kreditinstitut fürSchlesien nach V. v. 8. Juni 1835 § 1), Leihhäuser (Gierke a. a. 0. S. 1067Anm. 77), Darlehnskassen (z. B. die preufs. Bergbauhülfskassen nach Gesetz v.5. Juni 1863) u. s. w.