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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
nach aul'sen wirksame Rechts- und Handlungsfähigkeit verschafft 41 .Allein abgesehen davon, dafs ihnen die Grandbuchfähigkeit vom Ge-setz ausdrücklich versagt ist 42 und die Erbfähigkeit bisher von derPraxis verweigert wird 48 , ist namentlich in Ansehung der Vereins-schulden zwar die Haftung des Gesellschaftsvermögens 44 , nicht aberdie Einschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen durch-gedrungen 45 . Auch sonst begegnen immer wieder Schwankungen 46 .Um einen festen Ausgangspunkt zu gewinnen, wird man daran fest-halten müssen, dafs die erlaubten Privatgesellschaften nach der Auf-fassung des preufsischen Landrechtes unvollkommene Körperschaftensind: Verbände, deren körperschaftliches Wesen an sich feststeht,aber kraft positiver Satzung zum Theil nicht wirksam werden soll 47 .
41 Sie können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiteneingehen (Striethorst LXV1II 341, Entsch. des O.Tr. XV 318), wobei für ihreVertreter das Statut als Vollmacht gilt (Rosin S. 130 Anm. 72). An den so be-gründeten gemeinschaftlichen Rechten und Pflichten nehmen auch Dritten gegen-über ohne Rücksicht auf den inzwischen durch Ein- und Austritt erfolgten Mit-gliederwechsel alle jeweiligen Mitglieder und nur sie Theil (Striethorst LXI 44,LXVIII 341, Entsch. des O.Tr. XV 318 ff.). Die Gesellschaft wird als Prozefs-partei zugelassen (Strieth. XL1I 66, LXI 45, R.O.I-I.G. VIII 180, XVIII 398 ff.,Seuff. XXXIII Nr. 103, Rosin S. 130 ff., seitdem hes. auch R.Ger. XXVIINr. 43 u. Dernburg I § 59 Anm. 8).
42 Pr. L.R. II, 6 § 13; Dernburg I § 59; Turnau, Grundbuchordn. S.186 ff; Rosin S. 129.
43 Entsch. des O.Tr. LI1I 62, Strieth. L1II 328. Mit Unrecht; vgl. RosinS. 129ff. A. M. Dernburg III § 100, Eccius IV § 251 Anm. 62 u. § 281 Anm. 24.
44 Entsch. des O.Tr. XV 318 ff. (Klage gegen die jeweilige Gesammtheit aufBezahlung aus dem Gesellschaftsvermögen).
45 Die Praxis nimmt wegen § 12 A.L.R. II, 6 eine direkte, prinzipale und un-beschränkte Haftung der Einzelnen an, jedoch anstatt der im preufsischen Recht sonstbei Schuldgemeinschaft eintetenden Solidarhaft nur eine Theilhaft, die sich aufalle gegenwärtigen Mitglieder erstrecken soll; Entsch. des O.Tr. XX 328, LXXV252, Strieth. II 252, L XX 57, R.O.II.G. XVIII 408; auch Strieth. XIII 299(aber mit Annahme subsidiärer Solidarhaft für die Ausfälle). Eccius IV 658 ff.statuirt unter Aussclilufs jeder Gesellschaftshaftung eine prinzipale Solidarhaftaller hei der Handlung betheiligten Mitglieder, läfst aber die Abrede einer blosgesellschaftlichen Haftung zu. Rosin S. 137 ff. nimmt Gesellschaftshaftung undhinter ihr eine subsidiäre Solidarhaft aller zur Zeit des Vertragsschlusses vor-handenen Mitglieder an. Für ausschliefsliche Haftung der jeweiligen Gesammtheitmit dem Gesellschaftsvermögen Förster IV 381 und (vorbehaltlich der persön-lichen Haftung der nicht für gehörige. Kundmachung der Sachlage sorgendenHandelnden) Gierke S. 108 Anm. 4.
46 Insbesondere stellen Gerichte (z. B. das Kammergericht zu Berlin) undSchriftsteller (z. B. Eccius IV 660 ff) immer wieder die Parteifähigkeit in Frage.
47 Hieraus folgt, dafs im Falle des Erwerbes der Körperschaftsrechte durcheine erlaubte Privatgesellschaft nicht ein Wechsel des Subjektes, sondern nur eine