§ 76. Private Genossenschaften.
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körperschaftsreclitlichen Gebilde dem Gesellschaftsrechte unterwirft,ein unsicherer Nothbehelf 37 . Mithin darf ohne Noth dazu nicht ge-griffen werden 38 . In mehreren Rechtsgebieten aber läfst in der Thatdas positive Recht keinen anderen Weg offen 89 .
Eine besondere Rechtsform ist endlich im Gebiete des preufsischenLaudrechtes von der Gesetzgebung selbst für alle körperschaftlichorganisirten, jedoch nicht als Körperschaften anerkannten rechts-beständigen Verbände geschaffen worden: die „erlaubte Privat-gesellschaft 40 “. Sie soll „die inneren Rechte der Korporationenund Gemeinen“ haben, dagegen nach aufsen „keine moralische Person“vorstellen. Während also zwischen dem Verbände und seinen Mit-gliedern volles Körperschaftsrecht gilt, w'erden Dritten gegenüber dieMitglieder „nur als Theilnehmer eines gemeinsamen Rechts oder einergemeinsamen Verbindlichkeit betrachtet“. Die aus dem Beständesolcher „halben juristischen Personen“ nothwendig entspringendenWirren sind bis heute nicht überwunden. Zum Theil hat die Praxisden erlaubten Privatgesellschaften auf mancherlei Umwegen auch eine
37 Gierke a. a. 0. S. 94 ff. u. 113.
38 Dies timt im Gegensatz zum 11.0.Ti.G. und zum Obst. L.G. f. Bayern das
R. Ger .; oben Anm. 30 u. Gierke a. a. 0. S. 59.
39 So im K. Sachsen u. einigen sächs.-thür. Staaten, im Gebiete des franzö-sischen Rechts (Crome S. 168 ff.) u. nach der Annahme des R.Ger. XVIII Nr. 74(entgegen der Ansicht des O.L.G. Karlsruhe) auch in Baden; vgl. oben § 63 Anm. 42,Gierke a. a. 0. S. 111 ff. — Ebenso will Entw. II § 676 alle nicht rechtsfähigenVereine seinem (auf das Prinzip der gesammten Hand gebauten) Gesellschaftsrechteunterwerfen, fügt aber die oben Anm. 20 erwähnte Ausnahmebestimmung hinzu,die Angesichts der in § 23 Abs. 2 u. § 55 vorgesehenen Einschränkungen des An-spruches auf Erwerb der Rechtsfähigkeit überaus unbillig ist.
40 Pr. L.R. II, 6 § 11 ff.; dazu bes. Rosin in Gruchots Beitr. XXVII 108ff.,Förster-Eccius IV § 281, Dernburg I § 49 ff., II § 214, Gierke a. a. 0.
S. 98 ff. — Mit Recht hat die Praxis überwiegend nicht blos Vereine für idealeZwecke, sondern auch körperschaftlich organisirte Wirthschaftsverbände dem Be-griff der erlaubten Gesellschaft unterstellt; vgl. Striethorst XLII 66, LXI 44,LXX 75, für Gegenseitigkeitsgenossenschaften auch R.O.I-I.G. VIII 180 ff. u. XVIII398 ff. Abweichend einzelne frühere Erkenntnisse (vgl. Gierke S. 102 Anm. 4),für Erwerbsgenossenschaften R.O.H.G. XXI 348 u. für alle auf private Vermögens-zwecke der Mitglieder gerichteten Vereine R.Ger. IX Nr. 23 u. XVI Nr. 44, dasaber XXV Nr. 41 trotzdem eine Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeitwieder als erlaubte Privatgesellschaft behandelt. Gegen alle diese Einschränkungenvgl. Rosin S. 144 ff, Dernburg I § 59 Anm. 2 u. II § 214 Anm. 9, GierkeS. 103 u. jetzt auch Eccius IV 653ff. Dazu oben § 74 Anm. 14 (Agrargenossen-schaften). — Ueber die Wirkungen der „Genehmigung“ einer Gesellschaft nachPr. L.R. II, 6 § 22—23 vgl. Rosin S. 111 ff., Gierke S. 100 ff., Förster-Eccius IV 655.