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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Yerbandspersönliclikeit.

gemacht werden können 33 ; die im Kamen des Vereins eingegangenenVerbindlichkeiten werden als Vereinsschulden behandelt, aus deneneine Klage gegen die durch den Vorstand vertretene jeweilige Mit-gliedergesammthe.it auf Befriedigung aus dem Vereinsvermögen ent-springt 34 und für die aussehliel'slich das Vereinsvermögen haftet 35 .Zuletzt läfst sich offenbar auf diesem Wege ein Ergebniis gewinnen,hei dem die Verbandsperson, deren Dasein grundsätzlich verneintwird, rechtliche Wirkungen entfaltet, als sei ihr Dasein bejaht. Derinnere Widerspruch, der hierbei zwischen der begrifflichen Form unddem in sie hineingeprefsten Lebensinhalte besteht, wird wesentlichgemildert, wenn bei der Konstruktion des Gesellschaftsverhältnissesder römische Gemeinschaftsbegriff durch den deutschen ersetzt undnamentlich das Rechtsprinzip der gesammten Hand zu Hülfe gerufenwird 36 . Allein immer bleibt jedes Verfahren, das die in Wahrheit

33 Seuff. XX Nr. 201, XL Nr. 198. Doch wird dem Vereine die Ein-tragung in die Grundbücher versagt; Stobbe I 573 und die dort Anm. 10a angef.Weimar. V. v. 12. März 1841 § 183 über die statt der Eintragung sämmtlicherMitglieder zulässige Eintragung eines fiduziarischenLehnsträgers. Auch gilt derVerein nicht als erbfähig; Stobbe I 574. Indefs hält das Sächs. Gb. § 2075Erbeseinsetzungen und andere letztwillige Bedcnkungen vonerlaubten Vereinenoder Gesellschaften, welche keine juristische Persönlichkeit haben, zu Gunsten derbeim Anfall vorhandenen Mitglieder mit der Mafsgabe einer Verwendungspflichtfür die Vereins- oder Gesellschaftszwecke aufrecht.

34 Seuff. I Nr. 54, XX Nr. 200; Kritz, Sammlung III 312 ft'.; Sächs. Z. f.Rechtspfl. u. Verw. N. F. XIII 26111.; Heuser, Ann. XIII 44311'.

35 Seuff. XXVII Nr. 5; Stobbe I 57011'.; Roth, Genoss. S. 8811'.; Rosina. a. O. S. 139 ff.; Schuster a. a. O. S. 55811. Doch ist dieser Punkt starkbestritten. Manche nehmen eine Haftung sämmtlicher Mitglieder an, bald in so-lidum (z. B. Ran da, Arcli. f. W.R. XV 345 ft., u. subsidiär auch La band, Z. f.1I.R. XXIV 27), bald pro rata (Seuff. XII Nr. 58 u. 59, XXXVII Nr. 207, Kritz,Samml. III 317 11'.), wobei überdies gestritten wird, ob ausgeschiedene Mitgliederforthaften und neu eingetretene Mitglieder haftbar werden. Andere legen den han-delnden Vertretern eine persönliche und solidarische Haftung auf; so SalkowskiS. 9411'. und subsidiär Ehrenberg S. 143 ff. Das sächs. Ges. v. 15. Juni 1868§ 15 läfst die Handelnden nur mangels anderer Abrede und nur bis zur etwaigenUebernahme der Schuld durch die zur juristischen Person erhobene Genossenschaftals Selbst- und Gesammtschuldner haften. Stobbe u. Roth a. a. O. nehmen einepersönliche Haftung der Handelnden nur an, wenn die statutarische Haftbeschränkungdem Dritten nicht kundgemacht oder sonst bekannt war.

36 Diesen Weg hat namentlich Stobbe § 61 eingeschlagen. Ebenso Rosina. a. 0. S. 124 ff. Vgl. auch Crome S. 171. Ueher die Konstruktion von Sohmvgl. oben § 62 Anm. 4. Ehjrenberg a. a. 0. 104 ff. u. 142 will auf Gegen-seitigkeitsgesellschaften ohne Korporationseigenschaft weder Korporationsrecht nochSozietätsrecht amvenden, sondern sie alsfreie Genossenschaften im Wesentlichengleichen Grundsätzen unterstellen, wie sie für die erlaubten Privatgesellschaften despreufs. R. gelten.