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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 76. Private Genossenschaften.

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2. Vielfach aber ist der Bestand einer nicht als Genossenschaftanerkannten Genossenschaft gültig. Dies ist überall der Fall, woauf Grund der Vereinsfreiheit eine Genossenschaft als erlaubter Ver-band zu Recht besteht, jedoch kraft positivrechtlicher Einschrän-kungen der Körperschaftsfreiheit der Körperschaftsrechte entbehrt.Ein derartiges Verlmltnifs ist nach der richtigen Ansicht dem ge-meinen Rechte unbekannt 21 . Es begegnet aber in allen Rechtsgebieten,in denen das Landesrecht zur Entstehung einer Körperschaft inErmangelung besonderer Gesetzesvorschriften staatliche Genehmigungfordert. Auch wird es vermöge der in der Praxis immer noch vor-herrschenden irrigen Annahme, dafs ein gleicher Rechtssatz gemein-rechtlich gelte, oft in das gemeine Recht hineingetragen 23 . In derhierdurch geschaffenen Rechtslage befinden sich namentlich zahlreicheVereine für ideale Zwecke, vielfach aber auch Wirthschaftsgenossen-schaften. Soweit für Genossenschaften einer bestimmten Gattung einnur fakultatives Eintragungssystem gilt, können auch eintragungsfähigeGenossenschaften, wenn sie von der dargebotenen Rechtsform keinenGebrauch machen, dieses Schicksal theilen 28 .

Aus dem rechtlich anerkannten Bestände nicht anerkannter Ge-nossenschaften ergiebt sich ein widerspruchsvoller Rechts-zustand. Verbände, die in erlaubter Weise als Körperschaften be-stehen und im Verkehr als solche auftreten und genommen werden,gelten rechtlich nicht als das, was sie sind. Um den unerträglichenMifsständen, die hieraus für das Rechtsleben entspringen, einigermafsenabzuhelfen, werden in Theorie und Praxis zwei verschiedene Wegeeingeschlagen.

Zum Theil werden solche Verbände als unvollkommeneKörperschaften behandelt 24 . Man spricht ihnen die Eigenschaft

Genossenschaftsth. S. 87 Anin. 12. Eutw. II § 676 will eine gleiche Bestim-mung für alle nicht rechtsfähigen Vereine treffen, obwohl sie im Uebrigen alsGesellschaften zu Recht bestehen sollen. Ueber das Verhältnifs im Falle derEintragung einer wegen eines wesentlichen Mangels nichtigen Aktiengesellschaftvgl. K. Lehmann, Jahrb. f. D. XXXIII 432 ff.

21 Oben § 63 Anm. 28.

22 Nachweise b. Gierke a. a. 0. S. 59 Anm. 2.

23 Oben § 63 Anm. 36.

24 Vgl. Gierke, Genossenschaftsth. S. 62 ff. Dabei operirt die ältere Praxismeist mit dem von germanistischer Seite ursprünglich aufgestellten Zwischenbegriffderdeutschrechtlichen Genossenschaft (oben § 62 Anm. 1), in den auch neuereEntscheidungen immer wieder zurückfallen; vgl. z. B. Schüler a. a. 0. S. 251Anm. 18 u. S. 293 ff., Seuff. VI Nr. 2, XV Nr. 205, XIX Nr. 11, XXIII Nr. 107u. 109, XXVII Nr. 102 u. dazu Gierke a. a. 0. S. 78. Im Ganzen aber ist mehr