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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Yerbandspersönlichkeit.

kann ein Verein gleichzeitig gemeinnützige und selbstnützige Zweckeverfolgen. Die Vereine für ideale Zwecke sind meist, obschon nichtnothwendig, gleichfalls vermögensbedürftig, werden aber in ihreminneren Bau vom Vermögensrechte nicht ergriffen. Eine besondereRechtsform stellt ihnen das bayrische Gesetz v. 29. April 1869 inGestalt desanerkannten Vereins zur Verfügung 16 . In Sachsenkönnen sie auf Grund des Gesetzes v. 15. Juni 1868 sich alsGe-nossenschaften eintragen lassen 17 . Im Uebrigen unterstehen sie,soweit nicht für den einzelnen Verein mit der etwaigen staatlichenSpezialverleihung der Körperschaftsrechte ein besonderes Recht be-gründet ist, lediglich den allgemeinen Rechtssätzen über körperschaft-liche Verbände.

III. Nicht anerkannte Genossenschaften. Genossen-schaften können thatsächlich bestehen, ohne von der Rechtsordnungals solche anerkannt zu sein. Dann ist ein Doppeltes möglich.

1. Ihr Bestand kann nichtig sein. Dies ist bei allen ver-botenen Vereinen der Fall 18 . Ueberdies aber wird, soweit für Ge-nossenschaften einer bestimmten Gattung ein Eintragungszwang gilt,einer nicht eingetragenen Genossenschaft dieser Gattung zwar dieRechtsstellung einer werdenden Genossenschaft zugestanden, dagegendie Eigenschaft einer bestehenden Genossenschaft schlechthin versagt 19 .Eine Genossenschaft, die rechtlich nicht oder noch nicht besteht, kannweder Rechte noch Pflichten haben. Ebensowenig vermag sie zu handeln.Was trotzdem im Bereiche eines thatsächlich vorhandenen Verbands-lebens geschieht, wird rechtlich nur den betheiligten Einzelnen zu-gerechnet und kann nur für und wider die Einzelnen wirken. Wirdim Namen einer nicht eingetragenen Aktiengesellschaft oder Gesell-schaft mit beschränkter Haftung gehandelt, so haften kraft ausdrück-licher Gesetzesvorschrift die Handelnden persönlich und solidarisch 20 .

10 Vgl. oben § 63 Anm. 34 u. 36. Ebenso das Schweiz. O.R. Art. 716; vgl.oben § 63 Anm. 35. Entw. II § 4969 bietet ihnen die Rechtsfonn desein-getragenen Vereines, jedoch mit der oben § 63 Anm. 40 erwähnten Beschränkungfür Vereine, dieeinen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgen.

17 Vgl. oben § 63 Anm. 33 u. über die Beschränkung für Vereine,derenZweck sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, Anm. 40.

18 Oben § 63 Anm. 24.

19 II.G.B. Art. 211 Abs. 1:Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregisterbesteht die Aktiengesellschaft als solche nicht; R.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 11Abs. 1; oben § 63 Anm. 35.

20 II.G.B. Art. 211 Abs. 2; R.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 11 Abs. 2. AehnlichOesterr. Genoss.Ges. § 8; Schweiz. O.R. Art. 17 (mit Vorbehalt des Rückgriffesgegen die übrigen Vereinsmitglieder). Vgl. Renaud, A.G. S. 387398, Gierke,