§76. Private Genossenschaften.
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Private Vermögensgenossenschaften sind namentlich manche Agrar-genossenschaften; sodann die bergrechtlichen Gewerkschaften nebstden salzrechtlichen Pfännerschaften 18 ; endlich vor Allem die modernenKapitalgenossenschaften in Gestalt der Aktiengesellschaft 14 und derGesellschaft mit beschränkter Haftung 15 .
3. Vereine für idealeZ wecke. Genossenschaften, die nichtauf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, bestehenin unübersehbarer Fülle für' die verschiedenartigsten Zwecke, die manneuerdings als „ideale Zwecke“ zusammenzufassen pflegt. Dahin ge-hören politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische' Ver-eine; Wohlthätigkeitsvereine; Vereine für gemeinnützige Bestrebungen(z. B. Volksbildung oder Volkserziehung, Volksernährung, Wohnungs-wesen u. s. w.); Vereine für Interessenvertretung, Berufsverbände,Fachvereine, Gewerkvereine; Rechtsschutzvereine; Bildungsvereine undVereine für Leibesübung (z. B. Schützengilden, Turnvereine, Alpen-vereine); sittlich-soziale Genossenschaften (z. B. Freimaurerlogen);gesellige Vereine jeder Art. Wie schon diese Beispiele zeigen, könnendie Zwecke solcher Vereine sowohl ausschliefslich auf das Gemeinwohlwie ausschliefslich auf das Wohl der Mitglieder gerichtet sein. Auch
13 Davon unten im Bergrecht (Buch III Absckn. VI).
14 Da nach geltendem deutschem Recht alle Aktiengesellschaften Handels-gesellschaften sind, ist ihr besonderes Recht ins Handelsrecht zu verweisen; inseiner allgemeinen Bedeutung für das deutsche Körperschaftsrecht ist es oben stetsberücksichtigt worden. Die körperschaftliche Natur der Aktiengesellschaft ist nachlangemStreite heute in Theorie und Praxis so gut wie unbestritten. Vgl. Gierke,Genossenschaftsr. I 990 ff., Genossenschaftsth. S. 38 ff. u. die dort gegebenen Nach-weise; dazu R.Ger. XXXI 21. Aus der älteren Litt, sind hervorzuheben: Renaud,Das Recht der Aktiengesellschaften, 2. Aufl. 1875; Löwenfeld, Das Recht derAktiengesellschaften, Berlin 1879; Primker in Endemanns Handln I 471 ff. Seitdem R.Ges. v. 18. Juli 1884 die Kommentare zu diesem v. Ring (2. Aufl. 1893),Petersen u. Pechmann (1890), von Völderndorff (1885), Kayser (2. Aufl.1891); ferner Bekker, Pand. I § 68, Stobbe, D.P.R. I § 58, Behrend, H.R.§ 96 ff., Cosack, H.R. § 91 ff.
15 R.Ges. v. 20. Apr. 1892. Kommentare v. Hergenhahn (1892), Esser(1892), Fort sch (1893) u. bes. Neukamp (1893); Goldschmidt, Alte und neueFormen der Handelsgesellschaft, Berlin 1892, S. 17 ff.; Cosack, H.R. § 99;K. Schulz b. Stobbe, D.P.R. 1 539; Förster-Eccius IV 695 ff. Auch überdiese Verbandsform gehört das Nähere ins Handelsrecht. In der Theorie scheintbisher Einigkeit darüber zu herrschen, dafs die Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung eine Kapitalgenossenschaft mit eigner Persönlichkeit ist. In der That kann,so wenig sie in manchen Punkten dem Bilde entspricht oder doch zu entsprechenbraucht, das man sich bisher von einer Körperschaft zu machen pflegte, ihrepositivrechtliche Körperschaftsqualität nicht bezweifelt werden. Sie ist daher obenüberall herangezogen worden.
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