Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
626
Einzelbild herunterladen
 

626

Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

lnögensrecMlicher Sonderrechte und Sonderpflichten mit der Mitglied-schaft mehr oder minder abgewandelt. Hierher gehören alle privatenVersicherungsgenossenschafteu auf Gegenseitigkeit 8 , unter denen diealseingeschriebene Hiilfskassen eingerichteten Krankenversicherungs-genossenschaften einem reichsgesetzlichen Spezialrechte unterstehen 9 .Desgleichen die privaten Kreditgenossenschaften (Yorschufs- und Kredit-vereine, Darlehnsvereine u. s. w.), Distributivgenossenschaften (Kon-sumvereine, Wohuungsgenossenschaften, Kohstoffvereine, Werkgenossen-schaften, Absatzgenossenschaften und Magazinvereine) und Produktiv-genossenschafteil. Allen solchenErwerbs- und Wirthschaftsgenossen-schaften stellt das Reichsrecht die eigenartige Rechtsform derein-getragenen Genossenschaft zur Verfügung 10 .

b. Realgenossenschaften. Private Genossenschaften, beidenen die Mitgliedschaft als Realrecht an bestimmten Grundstückenhaftet, begegnen unter den Agrargenossenschaften. Auch gehören da-zu die freien Wassergenossenschaften des preufsischen Rechts 11 .

c. Vermögensgenossenschaften. Die Genossenschaften,deren Rechtsgrundlage ein in Antheile zerlegtes Sondervermögen bildet,fallen als Vermögensgenossenschaften regelmäfsig in das Privatrecht 12 .

8 Ihr besonderes Recht gehört ins Versicherungsrecht; vgi. darüber Lewis,Versicherungsr. I 142 fl., u. namentlich Ehrenberg, Versicherungsr. I 103149.

0 Davon unten im Gewerberecht (Buch III Abschn. VII).

10 Dafs dieeingetragene Genossenschaft Körperschaft ist, wird jetzt nurnoch vereinzelt bestritten. Die früher hiergegen aus der Solidarhaft der Mitgliederhergeleiteten Argumente sind nach dem jetzt geltenden R.Ges. v. 1. Mai 1889 hin-fällig. Dieses Gesetz läfst im Gegensatz zu dem R.Ges. v. 4. Juli 1868, das nurGenossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht kannte, die Wahl zwischen dendrei Unterformen der eingetragenen Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht,mit unbeschränkter Nachschufspflicht und mit beschränkter Haftpflicht. Kommen-tare v. Parisius u. Crüger, Berl. 1889, Proebst, Nordl. 1889, Joel, Berl.1890, Maurer, Berl. 1890. Hebenden reichsrechtlich normirten Genossenschaftenbestehen in Bayern noch die auf Grund des Ges. v. 29. April 1869registrirtenGesellschaften; R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 153. Ueber das frühere Recht Gierke,Genossenschafter. I 1030 ff., Genossenschaftsth. S. 42 ft'., v. Sicherer, Die Ge-nossenschaftsgesetzg. in Deut., Erl. 1872, Goldschmidt, Erwerbs- u. Wirtlischafts-genossenschaften, Stuttg. 1882, Stobbe, D. P.R. I § 60 u. die dort angef. weiterenSchriften. Dazu Oesterr. Genoss.Ges. v. 9. April 1873 u. Strofs, Das österr.Genossenschaftsrecht, Wien 1887; Schweiz. O.R. Art. 678 ff.; andere ausländischeGesetze b. Maurer S. 13 ff. Da die eingetragenen Genossenschaften Kaufmanns-eigenschaft haben, gehört ihr besonderes Recht ins Handelsrecht; in seinen allge-meinen Bezügen aber ist es oben in Tit. 3 überall verwerthet worden.

11 Von ihnen im Wasserrecht (unten Buch III Abschn. V).

12 Ueber ihren Begriff oben § 63 I 1 b S. 484; über ausnahmsweise vor-kommende öffentliche Genossenschaften dieser Struktur oben § 75 a. E.