§ 76. Private Genossenschaften.
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Rechtes behandelt, ohne hiermit im Ganzen seinen privatrechtlichenCharakter einzubüfsen 3 .
II. Arten. Die meisten privaten Genossenschaften sind ge-willkürte Körperschaften. Doch giebt es auch gewordenePrivatgenosserischaften, wie z. B. die Familien des hohen Adels unddie meisten Agrargenossenschaften. Die Mitgliedschaft beruht in derRegel auf freiem Willensentsclilufs. Auch hiervoi^aber kommen Aus-nahmen vor, wie z. B. die Berufung zum Fannlienmitgliede durchGeburt oder der Eintritt in eine vererbliche Mitgliedschaft durchErbfolge. Im Uebrigen unterscheiden sich die Genossenschaften haupt-sächlich nach ihrem Lebenszweck.
1. F a m i 1 i e n g e n o s s e n s c h a f t e n. Als eigenartige private Ge-nossenschaften sind gemeinrechtlich die hochadligen Häuser anzuer-kennen 4 . Partikularrechtlich gilt jede mit einem Familiengute be-widmete Familie als Verbandsperson 5 6 . Uebrigens kann auch sonsteine Familie kraft Unvordenklichkeit Körperschaftsrechte besitzen odersieh durch freien Gesannntakt als Körperschaft konstituiren °.
2. WirthSchaftsgenossenschaften. Genossenschaften, dieauf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, nehmen alsWirthschaftsgenossensehaften eine besondere Stellung zum Vermögens-rechte ein. Denn sie sind nicht nur nothwendig vermögensbedürftig,sondern führen auch vermögensrechtliche Bestandtheile in ihre innereLebensordnung ein. Das geltende Recht kennt eine Anzahl typischerRechtsformen, die in verschiedener Weise die genossenschaftlicheLösung einer wirthschaftlichen Aufgabe ermöglichen. Sie sind vonHause aus darauf angelegt, selbstnützigen Zwecken der Mitglieder zudienen, können aber zum Tlieil auch ausschliefslich oder überwiegendin den Dienst eines gemeinnützigen Zweckes gestellt werden 7 . Jenach der Beschaffenheit ihrer Rechtsgrundlage lassen sich die Wirth-schaftsgenossenschaften in drei Gruppen eintheilen.
a. Personalgenossenschaften. Bei den wirthschaftlichenPersonalgenossenschaften bleibt die personenrechtliche Grundlage ge-wahrt, wird jedoch durch die verfassungsmäfsige Verknüpfung ver-
3 Vgl. oben § 75 Anm. 21.
4 Oben § 47 S. 400 und unten Buch III Abschn. II.
5 Davon unten Buch III Abschn. II.
6 So ist im Erk. des R.Ger. XXIX Nr. 32 S. 124, 126 u. 130 die altadeligeZürcher Familie v. Orelli als parteifähige Körperschaft anerkannt. Vgl. auchR.Ger. I Nr. 123.
7 So Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, zumTheil auch eingetragene Genossenschaften.
Rinding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I.
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