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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
Deutschland gebildet sind 35 . Endlich auch, falls ihnen ausnahms-weise die Eigenschaft öffentlicher Körperschaften beigelegt ist, dieAgrargenossenschaften, bei denen sogar der Typus der reinen Ver-mögensgenossenschaft in das öffentliche Recht eintritt 30 .
§ 76. Private Genossenschaften.
I. Begriff und Wesen. Alle Genossenschaften, die nicht zuden öffentlichen Körperschaften gehören, sind „private“ Genossenschaften.
Entscheidend für ihr Wesen ist die Behandlung ihres Sozial-rechtes als eines Bestandtheiles der Privatrechtsordnung * 1 . Der Staatlegt daher zwar diesem Sozialrecht die Bedeutung der Lebensordnungeines Gemeinwesens bei, werthet es aber nicht hoch genug, um es indas Reich der öffentlichen Rechtsordnung zu erheben. Während so-mit das Köperschaftsrecht einer derartigen Genossenschaft in seinerSphäre die Ueberordnung des Verbandsganzen über die Verbands-glieder zur Geltung bringt, erscheinen vor dem Forum des Staatesdie Gesammtperson und die Gliedpersonen als Träger gleichwerthigerInteressen. Die Körperschaftsgewalt ist biofse Privatgewalt; die Be-hörden und Beamten der Körperschaft sind Privatbehörden und Privat-beamte; die inneren Rechtsstreitigkeiten werden als „bürgerliche Rechts-streitigkeiten“ im Wege des Civilprozesses ausgetragen. Dafür nimmtder Staat hier eine weit geringere Einwirkung auf das innere Ver-bandsleben in Anspruch.
Somit fällt der Schwerpunkt des Rechtes der privaten Genossen-schaften in das Privatrecht. Ihm gehört nicht nur das Individual-recht, sondern auch das Sozialrecht dieser Verbände an. Keineswegsaber entbehren die privaten Genossenschaften der Beziehungen zumöffentlichen Rechte. Vielmehr haben sie sämmtlich öffentliche Rechteund Pflichten, die wiederum je nach der Besonderheit ihrer Glied-stellung im Staate und ihres Lebensberufes mannichfacher Abstufungfähig sind 2 . Ueberdies wird zum Theil auch das innere Körperschafts-recht in einzelnen Punkten nach den Grundsätzen des öffentlichen
36 Von ihnen im Pfandrecht (unten Absclin. II Kap. VIII).
36 Vgl. oben § 74 Anm. 20 u. 28.
1 Gierke, Genossenschaftsth. S. 162 ff.
2 So treten Aktiengesellschaften und andere Privatgenossenschaften in einenbesonderen Kreis öffentlicher Rechte und Pflichten ein, wenn sie auf Grund einesstaatlichen Privilegs Banknoten ausgeben, ein Eisenbahnunternehmen, das Ver-sicherungsgewerbe oder sonst ein konzessionspflichtiges Gewerbe betreiben u. s. w.Man denke ferner an die besonderen öffentlichen Rechte und Pflichten der ein-geschriebenen Hülfskassen.